OGH 8Ob89/17x (RS0131786)

OGH8Ob89/17x24.8.2017

Rechtssatz

Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen und gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen, aber unterschiedlichem Einkommen der Eltern, ist der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln, die derart ermittelten Beträge sind dann unter Berücksichtigung der Transferzahlungen zu halbieren und sodann zu saldieren. Die auf diese Weise errechnete Differenz ergibt den Restgeldunterhaltsanspruch (Ergänzungsunterhaltsanspruch) des Kindes gegenüber dem besser verdienenden Elternteil. Die von diesem tatsächlich erbrachten Naturalleistungen, wie etwa Taschengeld oder Handykosten, sind vom verbleibenden Restgeldunterhalt nicht abzuziehen.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Bem: So bereits 1 Ob 158/15i. (T1)<br/>Beisatz: Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es ‑ trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell ‑ nicht zum Entfall des Geldunterhalts. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/86

9 Ob 57/17yOGH25.04.2018

Auch

1 Ob 9/19hOGH05.03.2019

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein annähernd gleiches Einkommen vorliegt, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Festlegung einer allgemeinen exakten Prozentgrenze bzw des dieser zugrundeliegenden Ausgangswerts ist damit nicht zielführend. (T3)

1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)<br/>Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T5)

1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl

9 Ob 77/21wOGH27.01.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_002