OGH 9Ob33/03y (RS0118055)

OGH9Ob33/03y29.3.2017

Rechtssatz

Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden.

Normen

EO §382b

9 Ob 33/03yOGH09.07.2003

Veröff: SZ 2003/83

8 Ob 24/08zOGH28.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung von Eheverfehlungen mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede (Türkei/Österreich) kommt nicht in Betracht. (T1)

3 Ob 235/09vOGH27.01.2010
2 Ob 192/10iOGH17.02.2011

nur: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. (T2); nur: Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. (T3); nur: Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. (T4)

7 Ob 233/15pOGH16.03.2016

nur T4; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 EO. (T5)

7 Ob 157/16pOGH28.09.2016

Auch; nur T3; Beisatz: Ein gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten kann grundsätzlich nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden. (T6)<br/>Beisatz: Davon könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich, etwa im Zusammenhang mit der Verletzung, die der Antragsgegner der Antragstellerin zufügte, um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation der Antragstellerin mitverursacht wurde (so schon 3 Ob 235/09v). (T7)

7 Ob 7/17fOGH29.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030709_OGH0002_0090OB00033_03Y0000_001