OGH 6Ob337/64 (RS0014900)

OGH6Ob337/6429.3.2017

Rechtssatz

Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Ein Ausschluss dieser Anfechtung ist unzulässig. Dem Geschäftsherrn ist die Irreführung durch eine Person zuzurechnen, die für ihn und in seinem Interesse bei der Vorbereitung des Geschäftes tätig geworden ist, gleichgültig ob diese Person bevollmächtigt war oder sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Vollmacht gehalten hat (wie SZ 33/114).

Normen

ABGB §871 A
ABGB §929

6 Ob 337/64OGH16.12.1964

Veröff: EvBl 1965/302 S 464 = HS 4321 = HS 4087

8 Ob 368/65OGH18.01.1966
6 Ob 83/68OGH20.03.1968

nur: Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Ein Ausschluss dieser Anfechtung ist unzulässig. (T1) <br/>Veröff: SZ 41/33 = EvBl 1968/395 S 628 = JBl 1969,147

4 Ob 589/69OGH02.12.1969

nur T1; Veröff: SZ 42/180

8 Ob 158/70OGH07.07.1970

Veröff: SZ 43/123

1 Ob 61/71OGH25.03.1971

nur: Dem Geschäftsherrn ist die Irreführung durch eine Person zuzurechnen, die für ihn und in seinem Interesse bei der Vorbereitung<br/>des Geschäftes tätig geworden ist, gleichgültig ob diese Person bevollmächtigt war oder sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Vollmacht gehalten hat (wie SZ 33/114). (T2)

4 Ob 651/71OGH22.02.1972

nur T2

5 Ob 46/72OGH08.03.1972

nur T2

1 Ob 26/75OGH30.04.1975

nur T1

1 Ob 207/75OGH08.10.1975

nur T1; Veröff: EvBl 1976/125 S 239 = JBl 1976,646

1 Ob 599/78OGH26.04.1978

nur T1

5 Ob 748/79OGH15.01.1980

nur T1

7 Ob 651/81OGH09.07.1981

nur T1

3 Ob 542/87OGH11.11.1987

nur T1

8 Ob 98/08gOGH16.12.2008

Vgl aber; Beisatz: Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Der zwischen Privatpersonen abgeschlossene Kaufvertrag über einen Gebraucht-PKW, dessen Mängel beiden Parteien trotz ÖAMTC-Ankaufsprüfung nicht bekannt waren, beinhaltete die Klauseln „Auto wurde so gekauft wie gesehen und Probe gefahren, mit Unfallschaden keine Garantie." und „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung". Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Vereinbarung als wirksamen Ausschluss jeglicher Einwände gegen den Vertrag aus dem Zustand des Fahrzeugs - insbesondere aus einem vom Verkäufer ausdrücklich erwähnten (und erkennbaren) Unfallschaden. (T4)<br/>Bem: Siehe auch RS0124357. (T5)<br/>Veröff: SZ 2008/182

3 Ob 111/09hOGH22.10.2009

Auch; nur T1

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; nur: Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. (T6)<br/> Vgl Beis wie T3

9 Ob 10/15hOGH20.03.2015

Vgl aber; nur T6; Beisatz: Die Vertragsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst. Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die einen Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen. (T7)<br/>

3 Ob 35/17vOGH29.03.2017

Vgl aber; nur T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19641216_OGH0002_0060OB00337_6400000_001

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