OGH 1Ob26/75

OGH1Ob26/7530.4.1975

SZ 48/56

Normen

ABGB §918
ABGB §933
ABGB §918
ABGB §933

 

Spruch:

Für den Fall des wirksamen Rücktrittes des Käufers vom Vertrag wegen Unterlassung der Verbesserung muß das Begehren auf Rückzahlung des (Teil-)Kaufpreises gerichtlich innerhalb der fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Ware als Erfüllung angenommen wurde

OGH 30. April 1975, 1 Ob 26/75 (OLG Linz 5 R 143/74; KG Wels 3 Cg 342/71)

Text

Die klagende Partei, eine schwedische Firma, bestellte am 29. September 1967 bei der beklagten Partei einen Rohrziehautomaten samt Sonderausrüstung zum Preise von 772.182.30 S. Dieser Bestellung ging ein Anbot der beklagten Partei vom 29. August 1967 sowie die Besichtigung der angebotenen Maschine durch zwei Direktoren der klagenden Partei im Werk der beklagten Partei in E sowie schließlich eine Offerte der beklagten Partei vom 19. September 1967 voraus, die detaillierte Angaben über Größe und Länge der damit zu erzeugenden Rohre, die Stärke des verwendbaren Bleches sowie die Arbeitsgeschwindigkeit und die Antriebsleistung der Maschine enthielt. Die klagende Partei leistete vereinbarungsgemäß auch zwei Teilzahlungen von insgesamt 513.822.10 S. Mit der Bestellung gab die klagende Partei der beklagten Partei bekannt, daß der Auftrag für sie nur dann bindend wäre, wenn die von der beklagten Partei früher abgegebene Garantie, daß die Maschine Rohre mit Doppelfalz herstellen könne, bestätigt werde. Hierauf antwortete die beklagte Partei mit einem weiteren Anbot über einen Bördelapparat, der als Wechselstück für den Rohrziehautomaten zur Vorbereitung des Doppelfalzes Verwendung finden sollte, sowie einem Falzapparat als Zusatzgerät für eine Doppelfalzausführung der mit der Maschine herzustellenden Rohre. Am 2. November 1967 bestellte die klagende Partei auch diese Zusatzeinrichtungen. Nach Lieferung der Maschine im Mai 1968 erhob die klagende Partei verschiedene Beanstandungen. Von der beklagten Partei wurde unter Entsendung eines Monteurs und eines Ingenieurs versucht, die von der klagenden Partei behaupteten Fehlleistungen - im Vordergrund stand das behauptete Unvermögen der Maschine, genaue, runde und fehlerfreie Rohre herzustellen - an Ort und Stelle beheben zu lassen. Da jedoch die von der klagenden Partei behaupteten Fehlleistungen an Ort und Stelle nicht behoben werden konnten, erklärte sich diese nach längerem Zögern am 12. Dezember 1968 bereit, die Maschine zur Behebung der geltend gemachten Mängel nach E zu senden. Laut Auftrag der klagenden Partei sollte die Maschine nach ihrer Rücksendung nach Schweden in der Lage sein, das beigeschlossene Material fehlerfrei zu verarbeiten. Die Abänderung des Rohrziehautomaten auf das Walzensystem, mit dem der Wegfall jeglicher Druckstellen in dem zu verarbeitenden Material erreicht werden sollte, erforderte einen erheblichen Material- und Arbeitsaufwand. Am 20. Mai 1969 traf die umgebaute Maschine samt verschiedenen Rohrmustern bei der klagenden Partei ein. Diese beanstandete noch am selben Tag die Qualität der mitgelieferten Rohre. Die endgültige Erprobung der Maschine sollte erst unter Mitwirkung zweier Spezialisten vorgenommen werden. Mit Schreiben vom 29. Mai 1969 bezeichnete die beklagte Partei die Abweichungen in der Rundung der Rohre als geringfügig und lehnte in bezug auf Beanstandungen jedes weitere Entgegenkommen ab. Die klagende Partei hingegen verweigerte die Bezahlung des restlichen Kaufpreises. Seit Ende Mai 1969 nahm sie selbst Verbesserungsversuche an der Maschine vor. Am 5. September 1969 verlangte sie durch ihren Rechtsanwalt, daß der Kauf der Maschine rückgängig gemacht werde, wobei sie den Rohrziehautomaten gegen Rückzahlung der geleisteten Teilzahlungen und Bezahlung eines angemessenen Schadenersatzes zurückstellen wollte. Die beklagte Partei wies dieses Ansinnen sowie Gewährleistungsansprüche zurück und forderte neuerlich die Bezahlung des restlichen Kaufpreises. In einem von der klagenden Partei am 5. Dezember 1969 eingeholten Privatgutachten wurde der Rohrziehautomat als zur produktionsmäßigen Herstellung von Rohren für ungeeignet befunden, worauf die klagende Partei mit Schreiben vom 16. Feber 1970 ihre Rückersatz- und Schadenersatzansprüche wiederholte und gleichzeitig mit der öffentlichen Versteigerung der Maschine und Klagführung drohte. Am 1. Juni 1970 wurde die Maschine auf einer Auktion von Sven Olaf L - einem Direktor der klagenden Partei -, der allerdings als Vertreter der Firma A A B mit Sitz in O (Schweden) aufgetreten war, um 2000 Skr ersteigert.

Mit der nun vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Rückzahlung der geleisteten Teilzahlungen.

Das Erstgericht, das davon ausging, daß der Rechtsfall nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wies das Klagebegehren ab. Er vertrat die Ansicht, daß die klagende Partei reine Gewährleistungsansprüche in Form der Wandlung, nämlich Aufhebung des Vertrages infolge eines unbehebbaren Mangels der Maschine, der den ordentlichen Gebrauch verhindere, geltend mache. Dieser Gewährleistungsanspruch bedürfe aber der gerichtlichen Geltendmachung, die an eine sechsmonatige Frist gebunden sei. Diese Frist habe am 20. Mai 1969 (Einlangen der Maschine bei der klagenden Partei nach ihrer zweiten Auslieferung) zu laufen begonnen. Die Klage vom 26. August 1971 sei daher verspätet. Der Einwand der klagenden Partei bezüglich eines Rücktrittes nach § 918 ABGB sei unbegrundet. Sie habe zwar wiederholt gerügt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie die Maschine nicht als gehörige Erfüllung ansehe, doch habe sie - als sie mit Schreiben vom 5. September 1969 erstmals zurücktreten wollte - ihr Wahlrecht längst konsumiert gehabt. Es gehe nicht an, die Rücktrittserklärung durch ständiges Verbesserungsverlangen um mehr als 1 Jahr hinauszuzögern; dies umsoweniger, als es sich nicht um verborgene Mängel gehandelt habe. Außerdem komme eine Vertragsaufhebung auch deswegen nicht in Betracht, weil die Maschine versteigert worden sei und von der klagenden Partei nicht mehr zurückgestellt werden könne. Der Tatbestand einer Irreführung sei von der klagenden Partei nicht nachgewiesen worden. Zudem bestehe bei Handelsgeschäften keine Wahl zwischen Gewährleistung und Irrtumsanfechtung. Es solle damit verhindert werden, daß der Verlust der Gewährleistungsansprüche auf dem Wege über die Irrtumsanfechtung ausgeglichen werde. Auch alle übrigen Anspruchsbegründungen, wie Wegfall der Geschäftsgrundlage und Schadenersatz seien nicht gegeben; all dies diene nur dazu, der Verfristung nach § 933 ABGB zu entkommen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Das Erstgericht habe sich mit der primären Prozeßbehauptung der klagenden Partei, die gegenständliche Lieferung sei nach dem vergeblichen Reparaturversuch an Ort und Stelle in Schweden zwischen den Streitteilen storniert worden, weder im Tatsachen- noch im Rechtsbereich auseinandergesetzt. Sollte sich eine solche Stornierung herausstellen, werde wohl anzunehmen sein, daß die Rechtsfolge des § 1435 ABGB eingetreten sei. Allerdings werde in diesem Zusammenhang noch zu prüfen sein, ob mit der neuerlichen Auslieferung der Maschine im Mai 1969 ein neues Geschäft ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen wurde, und ob und welche Ansprüche diesbezüglich der klagenden Partei zustehen. Sollte jedoch das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß keine Stornierung vereinbart wurde, dann werde die Frage der Mängelrüge zu prüfen sein. Hiebei werde, da die Aktenlage auf einen Handelskauf hinweise, von der Bestimmung des § 377 HGB ausgegangen werden können, der die unverzügliche Untersuchung und Anzeige unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verlange. Sollte sich herausstellen, daß entweder überhaupt keine Mängelrüge oder keine rechtzeitige Mängelrüge erhoben wurde, dann wäre die Ware als genehmigt anzusehen und es wären damit Ansprüche sowohl auf Gewährleistung als auch auf Irrtumsanfechtung und Schadenersatz ausgeschlossen. Zur Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung der Maschine durch deren Inbetriebnahme erfolgte, werde entscheidend sein, ob es sich dabei um ein bloßes Ausprobieren zur Feststellung der behaupteten Mängel oder eine darüber hinausgehende Verwendung gehandelt habe. Auch im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Mängelrüge könne schon jetzt gesagt werden, daß keine Bedenken gegen die vom Erstrichter angenommene Präklusion bezüglich der Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 933 ABGB bestehen. Es werde aber daneben die Frage des behaupteten Vertragsrücktrittes wegen Nichterfüllung nach § 918 ABGB neuerlich zu überprüfen sein. Es könne zwar nach Annahme der Leistung nur mehr Gewährleistung verlangt und neben dem Gewährleistungsanspruch nicht auch der Rücktritt nach § 918 ABGB zur Wahl gestellt werden. Dies gelte jedoch nur insoweit, als der Leistungsgegenstand als Erfüllung angenommen worden sei. Daß die klagende Partei Bemängelungen an dem gelieferten Rohrziehautomaten vorgenommen habe, reiche für eine Feststellung dahin, daß sie die Maschine nicht als Erfüllung angenommen habe, nicht aus, weil Mängelrügen gerade bei Annahme der Ware als Erfüllung zu erheben gewesen seien. Sollte sich herausstellen, daß der Rohrziehautomat nicht als Erfüllung angenommen wurde, dann werde in eine eingehende Erörterung einzutreten sein, welche Mängel eigentlich vorhanden waren, inwieweit der Automat für die Zwecke der klagenden Partei ungeeignet war, inwieweit an einer allfälligen Ungeeignetheit die aufgetretene Beschädigung beim Schiffstransport, unsachgemäße Eigenreparaturen und unzulängliche Bedienung beteiligt waren, und ob die Verschiedenheit der bestellten und gelieferten Ware so erheblich war, daß nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht unternehmen würde und von dem Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann. In einem solchen Fall wäre eine Nichterfüllung des Vertrages gegeben, und es wären die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach § 918 ABGB zu beurteilen. Einem dadurch gerechtfertigten Rücktritt vom Vertrag würde die Versteigerung der Maschine nicht entgegenstehen, weil sich die klagende Partei zur Wiederbeschaffung des Automaten in der Lage erklärte, und die Rückerstattung des beiderseits Geleisteten ohnedies Zug um Zug zu erfolgen hätte. Was die Irrtumsanfechtung und den Schadenersatzanspruch - immer unter der Voraussetzung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge - anlange, sei zu bemerken, daß beide Ansprüche von der Gewährleistungsanfechtung unabhängig seien, so daß in bezug auf die Irrtumsanfechtung zu klären sein werde, inwieweit durch Erklärungen der beklagten Partei über Funktionseigenschaften der Maschine, die sich nachträglich als nicht vorhanden herausstellten, ein wesentlicher Geschäftsirrtum der klagenden Partei veranlaßt worden sei. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruches sei darauf zu verweisen, daß dieser trotz seiner Regelung in § 932 Abs. 1 zweiter Satz ABGB keinen Gewährleistungsanspruch darstelle und lediglich ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei voraussetze, wobei allerdings ein Mangel im Leistungsgegenstand allein noch kein Beweis für eine Schuld abgebe, sondern erforderlich sei, daß der Lieferant der Ware wider besseres Wissen oder zumindest fahrlässig solche Eigenschaften beigelegt habe, die diese tatsächlich nicht besessen hat und die für den Abnehmer entscheidungswichtig gewesen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß auf den gegenständlichen Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der beklagten Partei das Annahmeschreiben am Sitz ihres Unternehmens in Österreich zugegangen ist (§§ 37, 862 ABGB; HS 6532, 6538; SZ 42/103).

Der Auffassung des Berufungsgerichtes, es wäre näher zu untersuchen, ob die Parteien tatsächlich nach der ersten Lieferung der Maschine übereingekommen sind, das Geschäft zu stornieren, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Hiezu brachte die klagende Partei zwar schon in der Klage vor, man sei übereingekommen, die gegenständliche Lieferung zu stornieren und die Maschine nach E zurückzusenden; es sollte aber die Lieferung der Maschine nach Behebung der behaupteten Konstruktionsmängel und, sobald mit dieser fehlerfreie Rohre mit Doppelfalz hergestellt werden könnten, wieder erfolgen. Damit wird deutlich, daß die selbe Maschine nach Verbesserung wieder geliefert werden sollte, der Rohrziehautomat also bloß zur Mängelbehebung, die nach vergeblichen Versuchen an Ort und Stelle nicht durchgeführt werden konnte, an das Erzeugerwerk zurückgebracht wurde. Von einem "Storno" des Geschäftes im Sinne der rechtlichen Bedeutung des Wortes kann daher nach dem Klagsvorbringen keine Rede sein.

Die klagende Partei hat sich in der Klage auf keinen bestimmten Rechtsgrund für ihr Begehren berufen. Erst in einem nachfolgenden Schriftsatz führte sie aus, sie habe die Maschine nie als Erfüllung angenommen, sondern sei unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten. Sie sei in der Lage und auch bereit, die in der Zwischenzeit versteigerte Maschine zurückzukaufen und der beklagten Partei zurückzustellen. Im übrigen sei sie über die wesentliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in Irrtum geführt worden, da die beklagte Partei der Maschine Eigenschaften beigelegt habe, die diese nicht hatte, sodaß der Vertrag auch gemäß § 871 ABGB ungültig sei. Da der beklagten Partei das Fehlen dieser Eigenschaften bekannt gewesen sein müsse, habe sie bei Zusicherung derselben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes außer acht gelassen; der Klagsanspruch werde daher auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. Auf den Einwand der beklagten Partei, daß die klagende Partei in Wahrheit einen Wandlungsanspruch im Sinne des § 932 ABGB geltend mache, brachte sie vor, daß diese rechtliche Qualifikation unrichtig sei, denn der von der klagenden Partei vorgenommene Rücktritt vom Vertrag stütze sich auf die Bestimmungen des § 918 ABGB und nicht auf die des § 932 ABGB.

Zu beachten ist ferner, daß es sich nach der Aktenlage bei dem gegenständlichen Kauf für beide Teile um ein Handelsgeschäft handelte, sodaß die Bestimmungen des § 377 HGB zum Tragen kommen.

Nach Ansicht des erkennenden Senates bedarf es auch keiner weiteren Erhebungen darüber, ob die Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB unverzüglich erfolgte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die beklagte Partei über Rüge der klagenden Partei durch Entsendung eines Monteurs und in weiterer Folge eines Ingenieurs nach Schweden versucht, an Ort und Stelle die behaupteten Mängel zu beheben. Als dies offenbar nicht gelang, kamen die Streitteile überein, die Maschine wieder an das Erzeugerwerk zurückzusenden, um dort Verbesserungen an der Maschine vorzunehmen. Die beklagte Partei hat bei dieser Gelegenheit nie behauptet, daß die Mängelrüge nicht unverzüglich, also nicht rechtzeitig erfolgt wäre und die gelieferte Ware deshalb als genehmigt anzusehen sei. Sie kann sich daher nicht mehr mit Grund darauf berufen, daß die Bemängelung nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die klagende Partei überhaupt Gewährleistungsansprüche im Sinne der §§ 922 ff. ABGB geltend macht, denn solche Ansprüche wären auf jeden Fall verfristet. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, muß derjenige, der Gewährleistung fordern will, sein Recht, wenn es - wie vorliegend - bewegliche Sachen betrifft, binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, wogegen sonst die Klage erloschen ist (§ 933 Abs. 1 ABGB). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß nach den verschiedenen Verbesserungsversuchen die Fallfrist des § 933 ABGB erst mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, da die klagende Partei durch ihren schwedischen Anwalt den Rücktritt vom Vertrag anzeigte (5. September 1969), wäre die Frist zur Zeit der Klagseinbringung (26. August 1971) längst abgelaufen gewesen.

Dasselbe gilt von der Behauptung der klagenden Partei, sie sei vom Vertrag gemäß § 918 ABGB zurückgetreten. Es ist zwar richtig, daß der Gläubiger, wenn der Schuldner die ihm gebotene Gelegenheit zur Verbesserung nicht nützt, gegen den fortgesetzt säumigen Schuldner mit Vertragsauflösung vorgehen kann (siehe hiezu Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts[3] 191). Rechtsprechung und Lehre anerkennen das Recht des Käufers für den Fall des Verzuges des Verkäufers mit der Verbesserung den Mangel wie einen unbehebbaren zu behandeln und nunmehr Wandlung zu begehren (siehe hiezu Bydlinski in Klang[2] IV/2, 154; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 532 und die dort angeführte Judikatur; JBl. 1966, 421). Aber auch für den Fall des wirksamen Rücktrittes vom Vertrag muß gefordert werden, daß das Begehren auf Rückzahlung des (Teil-)Kaufpreises gerichtlich innerhalb der Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht wird (s. hiezu auch Wilhelm: "Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz", JBl. 1975, 181, aber auch Bydlinski IV/1, 161). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Ware als Erfüllung angenommen wurde. Davon muß aber vorliegend ausgegangen werden, hat doch die klagende Partei nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab Mai 1969 nicht nur selbst Verbesserungsversuche an der Maschine vorgenommen, sondern mit dem Rohrziehautomat - wenn auch nicht mit voller Einsatzmöglichkeit - die Produktion aufgenommen und ihn schließlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert. Damit hat die klagende Partei deutlich zu erkennen gegeben, daß sie die Maschine als Erfüllung angenommen hat. Da im vorliegenden Fall, wie bereits dargetan, die einzuhaltende Frist von 6 Monaten im Zeitpunkt der Klagseinbringung abgelaufen war, kann die klagende Partei ihren Anspruch auf Rückerstattung des Teilkaufpreises sohin auch nicht mehr unter Hinweis auf den behaupteten Rücktritt vom Vertrag geltend machen.

Die klagende Partei stützt ihren Klagsanspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes und behauptet hiezu, daß der beklagten Partei das Fehlen der zugesagten Eigenschaften der Maschine bekannt gewesen sein mußte. Hiebei übersieht sie, daß § 932 Abs. 1 ABGB mit dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil versteht, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels an sich erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, eben die Begleitschäden (siehe hiezu Koziol - Welser, 198; Gschnitzer IV/1, 547; EvBl. 1960/138; EvBl 1967/322; HS 6393; JBl. 1972, 149 u. a.). Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage jedoch nicht geltend gemacht.

Bleibt noch zu untersuchen, ob das Begehren auf den Tatbestand des Irrtums gegrundet werden kann. Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben (§ 871 ABGB). Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen, nämlich die Irrtumsanfechtung auf der Berücksichtigung eines Willensmangels in der rechtsgeschäftlichen Erklärung, die Gewährleistung hingegen auf dem Gedanken einer Störung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, muß es dem Erwerber offenstehen, zwischen den beiden Rechtsbehelfen zu wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB rechtzeitig erfolgte, was im vorliegenden Fall, wie eingangs aufgezeigt, zutrifft. Die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anfechten zu können, ist im konkreten Fall deshalb von besonderer Bedeutung, weil diese auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 1487 ABGB) besteht (siehe hiezu Koziol - Welser, 195; Bydlinski IV/2, 154 f.; Ehrenzweig II/1, 217;

Gschnitzer IV/1, 514 ff.; EvBl. 1965/302; EvBl. 1966/352; SZ 41/33;

SZ 42/180 u. a.). Da hinsichtlich des auf den Tatbestand des Irrtums gestützten Klagsanspruchs von der beklagten Partei Verjährung - die dreijährige Verjährungsfrist für die Anfechtung wegen Irrtums läuft vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 20/88; EvBl. 1962/510) - nicht eingewendet wurde, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das abgeführte Verfahren erster Instanz in dieser Hinsicht noch einer Ergänzung bedarf. Im fortgesetzten Verfahren wird noch zu klären sein, inwieweit durch Behauptungen der beklagten Partei über angebliche Funktionseigenschaften des Rohrziehautomaten, die sich nachträglich als nicht vorhanden herausgestellt haben sollen, ein wesentlicher Geschäftsirrtum der klagenden Partei veranlaßt wurde.

Es war daher im Ergebnis dem Rekurs der beklagten Partei der Erfolg zu versagen.

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