OGH 4Ob506/92; 3Ob517/93; 7Ob576/93; 1Ob588/93; 1Ob2233/96f; 1Ob217/99i; 10Ob77/16w (RS0047474)

OGH4Ob506/92; 3Ob517/93; 7Ob576/93; 1Ob588/93; 1Ob2233/96f; 1Ob217/99i; 10Ob77/16w25.11.2016

Rechtssatz

Innerhalb eines Quotensystems für Durchschnittsfälle sind konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen gleichfalls durch prozentuelle Abstriche zu berücksichtigen, nicht aber - selbst wenn sie in Exekutionstiteln verkörpert sind - als absolute Beträge vorweg vom Einkommen abzuziehen.

Normen

ABGB §140 Ba

4 Ob 506/92OGH14.01.1991

Veröff: ÖA 1992,160

3 Ob 517/93OGH31.03.1993
7 Ob 576/93OGH14.07.1993

Beisatz: Hat sich jedoch der überdurchschnittlich gut verdienende Unterhaltspflichtige seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber unabhängig von seiner tatsächlichen Einkommenshöhe zu einer gleichbleibenden monatlichen Zahlung, die weit unter dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau liegt, verpflichtet, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich weiterer Unterhaltsberechtigter dieser Betrag vorweg von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. (T1) Veröff: ÖA 1994,69

1 Ob 588/93OGH25.08.1993
1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996

Auch

1 Ob 217/99iOGH22.02.2000
10 Ob 77/16wOGH25.11.2016

Vgl aber; Beisatz: Hier: Abzug des Nominalbetrags der in diesem Jahr geleisteten weiteren (gesetzlichen) Unterhaltspflichten vom anrechenbaren Jahreseinkommen bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00506_9200000_002