OGH 4Ob124/90 (RS0067666)

OGH4Ob124/9026.9.2016

Rechtssatz

§ 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. Tatsächlich misst der durchschnittliche Zeitungsleser einem Beitrag, den er für eine von der Redaktion verantwortete Berichterstattung hält, wesentlich mehr Glaubwürdigkeit zu als einer Werbung.

Normen

MedienG §26

4 Ob 124/90OGH09.10.1990

Veröff: EvBl 1991/79 S 352

4 Ob 129/90OGH09.10.1990

Veröff: MR 1990,237

4 Ob 172/90OGH29.01.1991

nur: § 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. (T1) Veröff: WBl 1991,73 = MR 1991,75

4 Ob 85/91OGH09.07.1991

nur T1; Beisatz: Damit sollte der gegen solche Täuschungen vorher durch § 26 PresseG gewährte Schutz stärker herausgearbeitet und dahin verdeutlicht werden, dass sämtliche entgeltliche Veröffentlichungen der Kennzeichnungspflicht unterliegen, auch wenn sie nicht geradezu den Charakter einer Anpreisung oder Ankündigung haben. (T2) Veröff: MR 1992,39

4 Ob 74/91OGH28.05.1991

nur: § 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen. (T3)

3 Ob 46/91OGH16.10.1991

Vgl auch

4 Ob 124/91OGH19.11.1991

Vgl auch; Veröff: MR 1992,75

4 Ob 60/92OGH29.10.1992

nur T3; Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)

4 Ob 56/99kOGH09.03.1999
4 Ob 113/08hOGH08.07.2008

Auch

4 Ob 62/09kOGH14.07.2009

Auch; nur T1

6 Ob 204/12mOGH16.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Bei § 26 MedG handelt es sich auch um eine Konsumentenschutzbestimmung. (T4)

4 Ob 60/16aOGH26.09.2016

Vgl aber; Beisatz: Der durchschnittlich aufmerksame und kritische Leser geht heute davon aus, dass auch redaktionelle Beiträge in periodischen Medien nicht „neutral“ sind und keine absolute Objektivität in Anspruch nehmen können, weil sie von – zumeist auch namentlich genannten – Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, sei es in politischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Belangen. (T5)<br/>Beisatz: Siehe auch RS0131044. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00124_9000000_001

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