OGH 4Ob60/16a (RS0131044)

OGH4Ob60/16a26.9.2016

Rechtssatz

Besteht für den Durchschnittsleser am Charakter der beanstandeten Veröffentlichungen als redaktionelle Beiträge kein Zweifel, bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit dieser Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (§ 1 UWG) auch dann keiner zusätzlichen Aufklärung des Publikums durch Kennzeichnung, wenn der Beitrag aus Gefälligkeit Äußerungen kommerziellen Charakters mit „werblichem Überschuss“ enthält.

Normen

UWG §1 D1a

4 Ob 60/16aOGH26.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20160926_OGH0002_0040OB00060_16A0000_001

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