OGH 2Ob480/57 (RS0000067)

OGH2Ob480/5716.3.2016

Rechtssatz

Die gerichtliche Aufkündigung ist eine formstrenge Prozesshandlung; nach der Erhebung von Einwendungen ist eine Korrektur ihrer Inhaltsmängel (ungenügende Bezeichnung des Bestandgegenstandes) grundsätzlich unzulässig.

Normen

EO §1 Z4 IC
EO §1 Z4 ID
EO §7 Abs1 BdIIC
ZPO §562 Abs1 B

2 Ob 480/57OGH08.01.1958

JBl 1958,210

6 Ob 196/68OGH11.09.1968

Beisatz: Die Bezeichnung einer aufgekündigten Grundfläche und insbesondere ihrer Grenzen ist wesentliches Erfordernis einer Aufkündigung. (T1) <br/>MietSlg 20714

5 Ob 137/69OGH02.07.1969

Beisatz: Die Erweiterung des in der Aufkündigung angeführten geringeren Flächenausmaßes des aufgekündigten Grundstückes auf die diesem Grundstück tatsächlich entsprechende Fläche kann nicht mehr als die Behebung eines unwesentlichen Versehens angesehen werden, sondern stellt eine im Bestandverfahren unzulässige Klagsänderung dar. (T2) <br/>MietSlg 21830

5 Ob 151/74OGH03.07.1974

nur: Die gerichtliche Aufkündigung ist eine formstrenge Prozesshandlung. (T3)

5 Ob 640/79OGH26.06.1979

nur T3; Beisatz: Sie muss den Voraussetzungen eines Exekutionstitels entsprechen. (T4)

6 Ob 585/81OGH30.03.1981

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 515/88OGH20.04.1988
6 Ob 206/97fOGH15.01.1998
1 Ob 217/98pOGH23.02.1999

nur T3; Veröff: SZ 72/26

1 Ob 284/99tOGH14.01.2000

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 73/6

7 Ob 105/00tOGH28.06.2000
4 Ob 2/04dOGH20.01.2004

Ähnlich; Beisatz: Hier: Bezeichnung der Kündigungsgründe. (T5)<br/>Beisatz: Diese müssen zwar schon in der Kündigung individualisiert werden; dabei genügt aber eine schlagwortartige Angabe. Das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen. (T6)

6 Ob 183/12yOGH16.11.2012

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Zitierung von „Abs 2“ statt richtig „Abs 1“ schade nicht, weil daneben eine verbale Kurzbeschreibung der Kündigungstatbestände erfolgt sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. (T7)

8 Ob 67/14gOGH25.08.2014

Vgl aber; Beisatz: Die neuere Judikatur lässt die nachträgliche Änderung der Rechtsgestaltungserklärung zu, und zwar auch nach Erhebung von Einwendungen. Dies setzt aber voraus, dass die Aufkündigung einen dem Kündigungsgegner ohnehin zweifelsfrei bekannten Bestandgegenstand erfasst. Siehe dazu RS0111666. (T8)

1 Ob 133/14mOGH22.10.2014

Vgl aber; Beis wie T8

3 Ob 21/16hOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19580108_OGH0002_0020OB00480_5700000_001