OGH 4Ob126/12a (RS0128445)

OGH4Ob126/12a29.4.2015

Rechtssatz

Einer subsidiären Regelung des grundsätzlich behördlich festgelegten Preises, den Netzbetreiber von Einspeisern für die Systemnutzung verlangen dürfen, in AGB für den Fall der Unwirksamkeit behördlicher Preisvorschriften steht weder ein gesetzliches Verbot, noch ‑ bei der hier gegebenen Vereinbarung eines angemessenen Entgelts ‑ Sittenwidrigkeit entgegen.

Normen

ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIm
ElWOG 1998 §25 Abs1
ElWOG 1998 §62
ElWOG 2010 §50

4 Ob 126/12aOGH28.11.2012

Beisatz: In einer solchen Vereinbarung liegt keine „Aushebelung“ der verfassungsrechtlich garantierten Anlassfallwirkung des Art 139 Abs 6 B-VG, regelt doch diese Bestimmung zwar den zeitlichen Anwendungsbereich der aufgehobenen Verordnung, ohne dabei jedoch eine Aussage über die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung über jene Materie zu treffen, die bisher durch die aufgehobene Verordnung geregelt war. (T1)<br/>Beisatz: Dass der Gesetzgeber in § 50 ElWOG 2010 ein Regulierungskonto geschaffen hat, das es künftig ermöglichen soll, bei der Kostenfestsetzung Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen, ändert nichts an der Rechtslage in Zeiträumen, in denen keine gültige Verordnung bestanden hat. (T2)<br/>Beisatz: Der hier anwendbare Punkt XXIII der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ ist weder intransparent noch überraschend iSd § 864a ABGB und bewirkt auch keine unsachliche Benachteiligung von Einspeisern gegenüber Verbrauchern oder einen Verstoß gegen das Preistreibereiverbot des § 62 ElWOG 1998. (T3)

4 Ob 186/12zOGH28.11.2012

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Punkt X der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz. (T4)

5 Ob 150/12pOGH17.12.2012

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 2/13tOGH15.01.2013

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 149/12mOGH31.01.2013

Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 242/12tOGH24.01.2013

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 257/12vOGH07.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Kompetenz zur Preisvereinbarung fällt wieder den Vertragsparteien zu, wenn bei einem behördlichen Preisregelungssystem die preisfestsetzende Norm nachträglich unanwendbar wird. Dies gilt ebenso, wenn sogar schon vor Wegfall des behördlichen Preisregelungssystems eine entsprechende Entgeltvereinbarung ‑ auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ‑ getroffen wurde. (T5)

8 Ob 29/13tOGH05.04.2013

Auch; Bem: Siehe auch RS0128788. (T6); Veröff: SZ 2013/34

2 Ob 3/13zOGH30.07.2013

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5

8 Ob 96/13wOGH24.03.2014

Vgl Auch; Beisatz: Der Wegfall öffentlich‑rechtlicher (Preis‑)Regelungen in den SNT‑VO ist grundsätzlich kein Hindernis dafür, über den öffentlich‑rechtlich ungeregelten Sachverhalt eine privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der Grenzen des rechtlich Erlaubten abzuschließen. (T7)<br/>Beisatz: Wird bei einem behördlichen Preisregelungssystem die preisfestsetzende Norm nachträglich unanwendbar, so fällt die Kompetenz zur Preisregelung wiederum den Vertragsparteien zu. (T8)

6 Ob 181/13fOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen. (T9)

2 Ob 21/14yOGH18.02.2015

Vgl auch

9 Ob 83/14tOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20121128_OGH0002_0040OB00126_12A0000_001