OGH 8Ob29/13t (RS0128788)

OGH8Ob29/13t5.4.2013

Rechtssatz

Der Vorrang einer behördlichen Preisfestsetzung gilt nur bis zum Wegfall bzw bis zur Aufhebung der behördlichen Regelung. Der Wegfall bzw die Aufhebung öffentlich‑rechtlicher Preisregelungen (hier der SNT‑VO 2006 bis 2011) ist kein Hindernis dafür, über den öffentlich‑rechtlich ungeregelten Sachverhalt eine privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der Grenzen des rechtlich Erlaubten abzuschließen. Eine solche privatautonome Preisregelung ist auch schon ex ante in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier Allgemeiner Verteilernetzbedingungen) zulässig. Im Fall des Wegfalls bzw der Aufhebung behördlicher Systemnutzungstarife kann das Entgelt für den Netzzugang und die damit verbundenen Leistungen des Netzbetreibers (hier Netzverlustentgelt) daher auf vertraglicher Basis verlangt werden.

Normen

ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIm
ABB §917a
ElWOG §25

8 Ob 29/13tOGH05.04.2013

Veröff: SZ 2013/34

9 Ob 83/14tOGH29.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20130405_OGH0002_0080OB00029_13T0000_001

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