OGH 10ObS12/14h (RS0129361)

OGH10ObS12/14h25.2.2014

Rechtssatz

Für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG ist gemessen am Konzept des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke bei der Frage der Erstreckung der Rahmenfrist anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des § 255 Abs 4 Z 1 ASVG zu schließen ist.

Normen

ASVG §255 Abs2

10 ObS 12/14hOGH25.02.2014
10 ObS 63/14hOGH30.09.2014

Auch; Beisatz: Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abgestellt wird, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T1)<br/>Anm: Siehe auch RS0129831 (T2); Veröff: SZ 2014/90

10 ObS 144/14wOGH25.11.2014
10 ObS 8/15xOGH24.02.2015

Vgl auch; Beisatz: Hingegen verlängern Zeiten der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit nicht den Rahmenzeitraum für den Erhalt des Berufsschutzes. (T3)<br/>

10 ObS 2/18vOGH23.01.2018

Beisatz: Die nach § 255 Abs 2 ASVG geforderten 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung mit qualifizierter Berufstätigkeit sind nicht gleichzeitig um Zeiten eines Pensionsbezugs zu kürzen, weil diese Situation in Form der Ausdehnung des Rahmenzeitraums berücksichtigt wird. (T4)

10 ObS 14/18hOGH20.02.2018

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 31/19kOGH30.07.2019

Beis wie T3

10 ObS 54/19tOGH30.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20140225_OGH0002_010OBS00012_14H0000_001