Rechtssatz
Der Umstand, daß allenfalls die Antragstellung erst nach der im § 95 EheG bestimmten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erfolgt, bildet keinen Zurückweisungsgrund. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist.
1 Ob 707/82 | OGH | 01.09.1982 |
nur: Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist. (T1)<br/>Beisatz: Mit der Entscheidung über den Fristablauf wird nicht über eine verfahrensrechtliche Frage, sondern über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn auch in Bedachtnahme auf das Erlöschen des Anspruches erkannt. (T2)<br/>Anm: Veröff: MietSlg 34813(26) |
1 Ob 764/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur T1; Veröff: RZ 1983/58 S 252 |
7 Ob 617/83 | OGH | 26.05.1983 |
Auch; Beisatz: Ist die Rechtskraft des Ausspruches des Streitrichters über das Ehescheidungsbegehren noch vor dem Inkrafttreten des EheRÄG mit 01.07.1978 eingetreten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht anzuwenden; vielmehr ist in einem solchen Fall auch für einen späteren Antrag das früher geltende Recht maßgeblich (Art XXIII § 3 Abs 5 und 6 EheRÄG). (T3) |
4 Ob 1523/90 | OGH | 24.04.1990 |
Auch; nur T1; Beisatz: Weist das Rekursgericht den Antrag unrichtig zurück, begründet dies nicht die Anfechtungsvoraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0060OB00719_8100000_003
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