OGH 1Ob708/88

OGH1Ob708/8814.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Kodek, und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Maria F***, Angestellte, Musterhofgasse 2, 2345 Brunn am Gebirge, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber und Dr. Rudolf Beck, Rechtsanwälte in Mödling, wider den Antragsgegner Ludwig F***, Kaufmann, Musterhofgasse 2, 2345 Brunn am Gebirge, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3. November 1988, GZ 44 R 163/88-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 5.September 1988, GZ 2 F 14/88-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Maria F*** auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 95 EheG ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es unterließ aber einen Ausspruch im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG, weil es der Ansicht war, über den Antrag sei wohl sachlich, jedoch ohne Prüfung desselben und sohin aus formellen Gründen in verfahrnsbeendender Weise entschieden worden, sodaß die Anfechtungsvorschrift des § 16 AußStrG zur Anwendung komme.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz mit Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nicht beurteilt werden kann.

Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist des § 95 EheG ist, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, schon nach ihrer Einordnung in das EheG und nicht in das AußStrG eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. Mit der Entscheidung über den Fristablauf wird aber nicht über eine verfahrensrechtliche Frage, wie das Rekursgericht rechtsirrtümlich annimmt, sondern über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn auch in Bedachtnahme auf das Erlöschen des Anspruchs, erkannt. Für solche Sachentscheidungen gelten aber die Vorschriften über Rechtsmittel des § 232 AußStrG (MietSlg.34.813/26 mwH).

Gemäß § 232 Abs.1 AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses der zweiten Instanz, daß eine Beratung und Beschlußfassung darüber, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären oder davon abzusehen sei, nicht stattgefunden hat, weil es der - allerdings

unrichtigen - Rechtsansicht war, es liege eine verfahrensrechtliche Entscheidung vor, sodaß für die Anwendung des § 232 AußStrG kein Raum sei, sondern vielmehr

die - beschränkte - Anfechtungsmöglichkeit nach § 16 AußStrG offenstehe. Infolge Verkennung der Anfechtungsvoraussetzungen durch das Rekursgericht ist dessen Beschlußfassung unvollständig geblieben, weshalb die Zulässigkeit des von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurses derzeit nicht beurteilt werden kann. Die unterlassene Beratung und Beschlußfassung wird vom Rekursgericht nachzuholen sein (MietSlg.34.813/26). Im Falle eines Ausspruchs der - dem Rekursgericht offenbar ohnehin

vorschwebenden - Zulässigkeit der weiteren Anfechtung seiner Entscheidung wird auch das Verfahren im Sinne des § 231 Abs.2 AußStrG zu veranlassen sein.

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