OGH 10Ob50/12v (RS0128770)

OGH10Ob50/12v19.3.2013

Rechtssatz

Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. Es wäre daher nicht richtlinienkonform, bestimmten Anlegern diesen Schutz nur deshalb nicht zukommen zu lassen, weil das betreffende Unternehmen - aus welchem Grund auch immer - vor der Konkurseröffnung seine Mitgliedschaft bei der Entschädigungseinrichtung verliert.

Normen

WAG 2007 §75

10 Ob 50/12vOGH19.03.2013
7 Ob 220/12xOGH27.03.2013
8 Ob 45/13wOGH28.05.2013

Auch; Bem: Zur Ablehnung einer zeitlichen Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied siehe RS0128908. (T1); <br/>Veröff: SZ 2013/54

4 Ob 89/13mOGH27.08.2013
6 Ob 98/13zOGH09.09.2013
8 Ob 45/15yOGH27.05.2015

Auch; nur: Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. (T2)

1 Ob 117/18iOGH03.04.2019

Vgl; nur T2; Beisatz: Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinen fest, von wem die gewünschten Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung und damit kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entschädigung. (T3)

10 Ob 4/19iOGH07.05.2019

Vgl; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20130319_OGH0002_0100OB00050_12V0000_002