Normen
KO §46 Abs1 Z3
8 ObA 24/05w | OGH | 16.11.2005 |
8 ObA 36/06m | OGH | 11.05.2006 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2006/73 |
8 ObA 86/05p | OGH | 13.07.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Arbeitsphase bei geblockter Altersteilzeit zur Gänze vor der Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Auch derartige Vereinbarungen können nicht dazu führen, dass im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers - in Widerspruch zur Vereinbarung der gleichmäßigen Lohnzahlung während des gesamten Durchrechnungszeitraums - Teile des nach Konkurseröffnung geschuldeten Entgelts unter Hinweis auf überdurchschnittliche Arbeitsleistungen vor Konkurseröffnung als auf die Zeit vor Konkurs entfallend und daher als Konkursforderung qualifiziert werden. (T2) |
8 ObA 11/08p | OGH | 28.02.2008 |
Auch; nur: Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. (T3); Beisatz: Die auf den Zeitraum nach Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden und „verdienten" Sonderzahlungsanteile stellen eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 Z 3 KO dar. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Sonderzahlungen, auf die zwar ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, die aber mangels aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses nicht mehr „verdient" werden können. (T4); Beisatz: Hier: Der Anspruch auf vorzeitig fälligen, überproportionalen Urlaubszuschuss (Pkt XVII KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe), der mangels Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses schon begrifflich nicht mehr „verdient" werden kann, ist daher als Beendigungsanspruch anzusehen und im vorliegenden Fall als Konkursforderung zu qualifizieren. (T5) |
9 ObA 50/12m | OGH | 22.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T6); Veröff: SZ 2012/107 |
9 ObA 126/13i | OGH | 19.12.2013 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd § 10 Abs 3 AngG, wobei der Angestellte sämtliche Leistungen bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte. Die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) den Bedingungseintritt, sodass diese Forderungen als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung anzusehen ist. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20051116_OGH0002_008OBA00024_05W0000_001
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