OGH 8ObA24/05w (RS0120406)

OGH8ObA24/05w19.12.2013

Rechtssatz

Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. Daher ist auch das Entgelt für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masseforderung zu qualifizieren. Von den Beendigungsansprüchen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 3a bzw § 51 Abs 2 Z 2 KO unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass die Beendigungsansprüche nicht nur diesen Zeiträumen zugerechnet werden, sondern sich regelmäßig auf längere Zeiträume teilweise auf das gesamte Arbeitsverhältnis beziehen.

Normen

KO §46 Abs1 Z3

8 ObA 24/05wOGH16.11.2005
8 ObA 36/06mOGH11.05.2006

Vgl auch; Veröff: SZ 2006/73

8 ObA 86/05pOGH13.07.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Arbeitsphase bei geblockter Altersteilzeit zur Gänze vor der Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Auch derartige Vereinbarungen können nicht dazu führen, dass im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers - in Widerspruch zur Vereinbarung der gleichmäßigen Lohnzahlung während des gesamten Durchrechnungszeitraums - Teile des nach Konkurseröffnung geschuldeten Entgelts unter Hinweis auf überdurchschnittliche Arbeitsleistungen vor Konkurseröffnung als auf die Zeit vor Konkurs entfallend und daher als Konkursforderung qualifiziert werden. (T2)

8 ObA 11/08pOGH28.02.2008

Auch; nur: Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. (T3); Beisatz: Die auf den Zeitraum nach Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden und „verdienten" Sonderzahlungsanteile stellen eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 Z 3 KO dar. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Sonderzahlungen, auf die zwar ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, die aber mangels aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses nicht mehr „verdient" werden können. (T4); Beisatz: Hier: Der Anspruch auf vorzeitig fälligen, überproportionalen Urlaubszuschuss (Pkt XVII KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe), der mangels Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses schon begrifflich nicht mehr „verdient" werden kann, ist daher als Beendigungsanspruch anzusehen und im vorliegenden Fall als Konkursforderung zu qualifizieren. (T5)

9 ObA 50/12mOGH22.10.2012

Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T6); Veröff: SZ 2012/107

9 ObA 126/13iOGH19.12.2013

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd § 10 Abs 3 AngG, wobei der Angestellte sämtliche Leistungen bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte. Die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) den Bedingungseintritt, sodass diese Forderungen als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung anzusehen ist. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20051116_OGH0002_008OBA00024_05W0000_001