OGH 2Ob236/04a (RS0119753)

OGH2Ob236/04a28.8.2013

Rechtssatz

Mit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, dann ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Normen

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
WAG §15

2 Ob 236/04aOGH20.01.2005
7 Ob 64/04vOGH20.04.2005

nur: Mit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. (T1); Beisatz: Bei Vermittlung von Warenterminoptionen ist die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig. (T2)

3 Ob 289/05dOGH30.05.2006

Beisatz: Grundsätzlich ist dem Anleger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, er ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3)

6 Ob 110/07fOGH07.11.2007
10 Ob 11/07aOGH10.03.2008

nur T1; Beisatz: § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T4)

9 Ob 32/08hOGH08.10.2008

Auch; Beis wie T4

1 Ob 46/10mOGH06.07.2010

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klausel, die die Haftung der Beklagten als Wertpapierdienstleister für leichte Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen ausschließt. (T5)

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

nur T1; Veröff: SZ 2012/136

7 Ob 5/12dOGH18.02.2013

nur T1

6 Ob 179/12kOGH28.08.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0020OB00236_04A0000_002