OGH 13Os45/01 (RS0115124)

OGH13Os45/0128.5.2013

Rechtssatz

Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang.

Wird eine Waffe (§ 143 StGB) bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine (§ 1 StGB) Waffe in diesem Sinne vor. Der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel ist ohne rechtliche Bedeutung; hier "Soft-Gun" - Federdruckwaffenspielzeug.

Normen

StGB §143 B
WaffG §1 Z1

13 Os 45/01OGH25.04.2001
13 Os 32/05pOGH27.04.2005

nur: Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang. (T1); Beisatz: Hier: „Softgun-Pistole", die zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5mm geeignet ist und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden kann. (T2)

13 Os 72/05wOGH12.10.2005

Auch; Beisatz: Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" sind dem funktionalen Waffenbegriff des §143 StGB nicht zu unterstellen. (T3)

12 Os 101/07fOGH27.09.2007

Auch; Beis wie T3

11 Os 59/13fOGH28.05.2013

Beisatz: Hier: Luftdruckpistole. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_0130OS00045_0100000_001