OGH 14Ob65/86 (RS0051632)

OGH14Ob65/8629.5.2013

Rechtssatz

Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, können die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Urlaubsantritt angewendet werden. Da der Zeitausgleich aber nur ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, ist der Erholungzweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung als beim Urlaub.

Normen

AZG §10

14 Ob 65/86OGH03.06.1986

Veröff: RdW 1986,314 = ZAS 1987,168 (Adamovic)

9 ObA 213/88OGH14.09.1988

nur: Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt. (T1) Veröff: WBl 1989,125 = RdW 1989,106

9 ObA 47/92OGH26.02.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 = RdW 1992,348

8 ObA 272/94OGH27.10.1994

Vgl; Beisatz: Eine allfällige analoge Anwendung des Urlaubsrechts beschränkt sich darauf, daß auch hier der konkrete Zeitraum der Freizeitgewährung individuell zu vereinbaren ist, hingegen ein Verlust des dem Zeitausgleichsguthaben entsprechenden Geldäquivalents auch bei ungerechtfertigtem Austritt analog § 10 Abs 2 UrlG zu Recht abgelehnt wird. (T2)

9 ObA 267/97yOGH05.11.1997

Auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 NachtschwerarbeitsG-Nov 1992 - hier steht der Erholungszweck wie im Urlaubsrecht im Vordergrund. (T3)

8 ObS 19/98xOGH29.01.1998

Vgl; Beisatz: Der Zeitausgleich ist nunmehr durch § 10 Abs 2 AZG (idF BGBl I 1997/46) ab 1.5.1997 (§ 33 Abs 1 h AZG) gesetzlich geregelt, so daß die bis dahin notwendige Analogie zum Urlaubsgesetz entbehrlich wurde. Diese Bestimmung verdeutlicht nun den Entgeltcharakter des Zeitausgleiches. (T4)

9 ObA 146/11bOGH22.10.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Beim Zeitausgleich, mag er auch ähnliche Zwecke wie der Urlaub verfolgen, steht der Entgeltcharakter im Vordergrund, wodurch er sich vom Urlaub unterscheidet, bei dem der Erholungszweck im Vordergrund steht. (T5); Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindebedienstetengesetz (GVBG). (T6)

9 ObA 11/13bOGH29.05.2013

Vgl; nur: Der Zeitausgleich verfolgt durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. (T7);<br/>Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die mit BGBl I 1997/46 novellierte Bestimmung des § 10 AZG macht deutlich, dass die Rechtsnatur des Anspruchs zunächst in einem Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht, der sodann im Wege einer Hingabe an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB) durch Zeitausgleich abgegolten werden soll. (T8)<br/>Beisatz: Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt. (T9); Veröff: SZ 2013/55

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00065_8600000_001