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Zeitausgleich für Überstunden kein Entgelt

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1989, 106 Heft 3 v. 1.3.1989

AZG § 10

UrlG § 6

Der Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleiches für Überstunden kommt kein Entgeltcharakter zu, weshalb bei Bemessung des Urlaubsentgeltes keine (fiktive) Überstundenvergütung zu berücksichtigen ist.

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