OGH 1Ob51/55; 2Ob215/57; 3Ob51/60; 3Ob264/60; 5Ob48/67; 8Ob196/68; 5Ob138/74; 3Ob63/88; 5Ob84/95; 3Ob2226/96s; 6Ob313/98t; 5Ob58/13k (RS0000858)

OGH1Ob51/55; 2Ob215/57; 3Ob51/60; 3Ob264/60; 5Ob48/67; 8Ob196/68; 5Ob138/74; 3Ob63/88; 5Ob84/95; 3Ob2226/96s; 6Ob313/98t; 5Ob58/13k20.6.2013

Rechtssatz

Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen, weil nur dann, wenn die Liegenschaft nicht veräußert wird, der Parteienwille überhaupt erreichbar und seine Erreichung einigermassen gesichert ist; diese Beschränkung verhindert die Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft.

Normen

ABGB §364c D1
ABGB §608
ABGB §613
EO §37 Ag

1 Ob 51/55OGH23.02.1955

Veröff: SZ 28/50 = JBl 1955,335; abweichend SZ 8/247

2 Ob 215/57OGH08.05.1957

Ähnlich

3 Ob 51/60OGH23.02.1960

Ähnlich

3 Ob 264/60OGH13.07.1960
5 Ob 48/67OGH28.06.1967

ähnlich<br/>Anm: Veröff: SZ 40/94

8 Ob 196/68OGH17.09.1968

NZ 1969,123

5 Ob 138/74OGH10.07.1974

nur: Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen. (T1)<br/>Beisatz: Jedoch können die Wirkungen nicht mit der Gleichsetzung eines solchen Nachfolgerechts mit einem Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) angetan werden. (T2)

3 Ob 63/88OGH20.04.1988

auch; Beisatz: Vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution zu behandeln. (T3)<br/>Anm: Veröff: NZ 1989,217

5 Ob 84/95OGH27.02.1996

Beis wie T3; Beisatz: Wird im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt, so steht es dem Gericht frei, die Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrages entsprechend "klarstellend" zu formulieren. (T4)

3 Ob 2226/96sOGH10.09.1996

Auch; Beis wie T3

6 Ob 313/98tOGH28.01.1999

Ähnlich

5 Ob 58/13kOGH20.06.2013

Ähnlich; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19550223_OGH0002_0010OB00051_5500000_001

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