Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der am 6. November 1986 verstorbene Matthias L*** schuldete der betreibenden Partei gemäß einem Versäumungsurteil vom 22. Dezember 1983 200.000 S sA. Zur Hereinbringung dieser Forderung beantragte die betreibende Partei wider die Verlassenschaft die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf zwei Liegenschaften, für die das Eigentumsrecht des Matthias L*** einverleibt ist. In beiden Liegenschaften ist die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Matthias L*** durch die Überlassungsverpflichtung zugunsten des Johann sowie der mj. Robert, Maria und Christine L*** auf Grund des Erbübereinkommens vom 19. Dezember 1973, A 170/73, einverleibt. Die betreibende Partei machte in ihrem Exekutionsantrag geltend, daß dieses Besitznachfolgerecht durch den Todd des Verpflichteten erloschen sei, die betriebene Forderung überdies eine Nachlaßschuld sei, weil Matthias L*** den Betrag von 200.000 S als Vorschuß für den zugesagten Abverkauf von Teilen der beiden Liegenschaften entgegengenommen und zur Bewirtschaftung der Liegenschaften verwendet habe.
Das Erstgericht bewilligte die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil zur Frage des Erlöschens eines verdinglichen Besitznachfolgerechtes mit dem Tod des Verpflichteten soweit überblickbar bisher nur eine, fehlerhaft veröffentlichte (s.u.) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte können - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat - im Grundbuch eingetragen werden und sind dann ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution zu behandeln (SZ 28/50, SZ 51/65 ua). An dieser Rechtsprechung wird trotz der kürzlich geäußerten Bedenken von Hofmeister (NZ 1985, 19 und 115 und FS Kralik 375) festgehalten, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht feststeht, ob der Personenkreis des § 364 c ABGB überschritten wird. Anders als Verbote nach § 364 c ABGB erlöschen solche Rechte nicht durch den Tod des Verpflichteten. Es ist ja oft gerade der Zweck eines solchen Besitznachfolgerechtes, daß erst die Verlassenschaft oder die Erben verpflichtet sind, dem Berechtigten die Rechte aus dem Besitznachfolgerecht zu verschaffen. In diesem Fall könnte aber der Verdinglichung des Nachfolgerechtes nicht sinnvoll Genüge getan werden, wenn diese mit dem Tod des Verpflichteten seine dingliche Wirkung verlöre (so 5 Ob 138/74 = RPflSlgG 1976/1553, wobei aber die Veröffentlichung den sinnstörenden Fehler enthält, daß das Wort "nicht" dieses Rechtssatzes fehlt). Auch ein verdinglichtes Besitznachfolgerecht der vorliegenden Art ist also grundsätzlich exekutionshindernd (wie ein Verbot nach § 364 c ABGB), äußert aber oft gerade auch erst nach dem Tod des Verpflichteten seine Wirkungen (wie eine fideikommissarische Substitution). Das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Problem, ob ein Belastungsverbot, das mit dem Tod des Verpflichteten erlischt, jedenfalls solange wirksam ist, bis die Löschung im Grundbuch durchgeführt ist (so die zweite Instanz in Anlehnung an EvBl 1962/486, von welcher Entscheidung aber in 3 Ob 28/87 abgegangen wurde), taucht daher nicht auf. Eine "Nachlaßschuld" läge nur vor, wenn schon der Rechtsvorgänger des jetzigen Erblassers der betreibenden Partei den strittigen Betrag geschuldet hätte; hier geht es aber um eine Schuld des "Vorerben" des seinerzeitigen Erblassers, also eine persönliche Schuld des jetzigen Erblassers, für die die Substanz des "Substitutionsvermögens" gerade nicht haftet. Entscheidungen wie SZ 46/28 oder SZ 49/103 kommen daher nicht zum Tragen. Im Exekutionsantrag wurde auch nicht bescheinigt, daß es sich bei der betriebenen Forderung (im Titelakt ist nur schlechthin von einer Darlehensgewährung die Rede) um eine solche handelt, für deren Sicherung oder Hereinbringung trotz des "Substitutionsbandes" eine Belastung der Liegenschaft möglich wäre, wie vielleicht die Forderung aus einem Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Substanz des Substitutionsgutes zu erhalten (vgl. Kralik, Erbrecht 190). Da im vorliegenden Fall keine wirkliche fideikommissarische Substitution vorliegt, vertritt der Verlassenschaftskurator den gesamten Nachlaß. Die im Revisionsrekurs angedeutete Aufspaltung zwischen einem eigenen frei vererblichen Nachlaß einerseits und einem "Substitutionsnachlaß" andererseits findet daher nicht statt, und es liegt auch nicht der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor. Die Bestellung eines Separationskurators erfolgte erst mit Beschluß vom 23. März 1988 (A 220/86 des Bezirksgerichtes Völkermarkt). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40, 50 ZPO.
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