Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die betreibende Partei geht unrichtig davon aus, der Beschluß auf Exekutionsbewilligung durch Beitritt zur Zwangsversteigerung vom 20. Juli 1995 (ON 9) sei "an und für sich in Rechtskraft erwachsen". Es ist vielmehr so, daß dieser Beschluß der gesetzlichen Vertreterin der nach dem Grundbuchsstand minderjährigen Nachfolgeberechtigten erst am 28.März 1996 (vgl RS beigeheftet ON 40) zugestellt wurde. Der von den Minderjährigen am 3.April 1996 (auch) gegen die Exekutionsbewilligung vom 20.Juli 1995 erhobene Rekurs (ON 42) war daher rechtzeitig.
Es entspricht, wie das Rekursgericht richtig darlegte, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß ein vereinbartes "Nachfolgerecht" im Grundbuch eingetragen werden kann und dann wie eine fideikommissarische Substitution zu behandeln ist (NZ 1993, 86;
NZ 1989, 217; SZ 51/65; NZ 1977, 28). Ohne Zustimmung des Nacherben - hier der Nachfolgeberechtigten - ist aber die Veräußerung des Substitutionsguts unzulässig (3 Ob 108, 109/86; SZ 46/28; SZ 41/97;
JBl 1957, 359). Wirkt aber die im Grundbuch eingetragene Nachfolgeberechtigung wie ein Veräußerungsverbot, so verhindert das - mangels einer Zustimmung der Verbotsberechtigten - auch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft (3 Ob 108, 109/86; NZ 1980, 156 mwN; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 613). Das Pfandrecht der betreibenden Partei an der durch das Nachfolgerecht der Minderjährigen gebundenen Liegenschaft wurde, wie auch im Revisionsrekurs nicht bestritten wird, im Rang nach dem Nachfolgerecht einverleibt. Das mußte aber zu dem in der Rekursentscheidung erzielten Ergebnis führen.
Soweit die betreibende Partei ausführt, es sei im Nachfolgerecht der Minderjährigen keine "Verfügungsbeschränkung (des Verpflichteten) zu Lebzeiten" zu erblicken, findet diese - als unzulässige Neuerung anzusehende - Behauptung im Akteninhalt keine Deckung. Aus diesem ergibt sich bloß, daß seinerzeit (auch) der Verpflichtete die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten seiner Kinder ablehnte, sich mit dem vertraglich eingeräumten Nachfolgerecht "zufrieden" gab und der - hier maßgebende - Pfandvertrag mit Beschluß vom 12.März 1990 in Ansehung der Nachfolgeberechtigten durch das Pflegschaftsgericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung kann aber die fehlende Zustimmung der Nachfolgeberechtigten, mit einer Verwertung des Pfandobjekts unabhängig von ihren Nachfolgerechten einverstanden zu sein, nicht ersetzen (3 Ob 108, 109/86; MietSlg 34.008; JBl 1971, 200).
Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei bedarf es aber auch keiner "Beischaffung des Pflegschaftsaktes", weil jene bereits im Exekutionsantrag hätte dartun müssen, aus welchen bestimmten Gründen das im Grundbuch eingetragene Nachfolgerecht dem Zwangsversteigerungsbegehren nicht entgegensteht (dazu im einzelnen: Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 364c mN aus der Rsp).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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