OGH 10ObS30/02p (RS0116851)

OGH10ObS30/02p12.4.2012

Rechtssatz

Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen.

Normen

ASGG §89 Abs2
ASVG §85
ASVG §86
ASVG §254 Abs1

10 ObS 30/02pOGH18.06.2002

Veröff: SZ 2002/84

10 ObS 309/01sOGH18.06.2002

Auch; Beisatz: Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war dem beklagten Versicherungsträger eine ab dem Anfall der Leistung (Aufgabe der Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG) bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige, unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auszumessende Zahlung aufzutragen. (T1)

10 ObS 314/02bOGH22.10.2002

Vgl auch

10 ObS 56/03pOGH29.04.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/53

10 ObS 7/12wOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 42/12tOGH12.04.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020618_OGH0002_010OBS00030_02P0000_004