OGH 10Os76/86; 13Os127/86; 11Os2/87; 13Os85/87; 13Os80/12g (RS0093206)

OGH10Os76/86; 13Os127/86; 11Os2/87; 13Os85/87; 13Os80/12g30.8.2012

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des § 166 StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.

Normen

StGB §125
StGB §166

10 Os 76/86OGH30.06.1986

Veröff: SSt 57/46 = ZVR 1987/87 S 250

13 Os 127/86OGH09.10.1986

nur: Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. (T1)

11 Os 2/87OGH10.02.1987

nur T1

13 Os 85/87OGH10.09.1987

nur T1

13 Os 80/12gOGH30.08.2012

Auch; Beisatz: Hier: Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten mittels unbefugter Benützung einer fremden Bankomatkarte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0100OS00076_8600000_002

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