Normen
KO §30
KO §31 Abs1 Z2 Fall1
4 Ob 651/75 | OGH | 17.02.1976 |
5 Ob 310/76 | OGH | 26.04.1977 |
Auch; Beisatz: Vereinbarung, daß für Warenlieferungen Forderungen des Gemeinschuldners gegen Dritte zur Sicherstellung abgetreten werden. (T1) Veröff: SZ 50/57 |
1 Ob 747/78 | OGH | 30.03.1979 |
7 Ob 531/84 | OGH | 22.03.1984 |
Auch; Beisatz: Hier: Wurde auf Grund einer unwiderruflichen Anweisung von der Begründung einer Hypothek, von der die Darlehensgewährung abhängig war, Abstand genommen. Der Vollzug dieser Anweisung, die mit der Anweisung einen Gesamttatbestand bildet, kann nicht gesondert angefochten werden, weil die Begründung des Schuldverhältnisses von der Deckung abhängig war. (T2) |
4 Ob 559/83 | OGH | 08.05.1984 |
Veröff: EvBl 191985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242 |
3 Ob 514/86 | OGH | 17.12.1986 |
Auch; Veröff: RdW 1987,124 |
1 Ob 655/86 | OGH | 03.12.1986 |
Auch; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 |
6 Ob 546/87 | OGH | 02.04.1987 |
Auch; Veröff: RdW 1988,12 |
1 Ob 508/89 | OGH | 05.07.1989 |
2 Ob 302/99x | OGH | 04.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse. Die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar. (T3); Veröff: SZ 72/167 |
6 Ob 256/99m | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Kongruenz der Leistung wird bejaht, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, den gesamten Geldverkehr über die den Kredit gewährende Bank abzuwickeln, sodass diese (gemäß ihren allgemeinen Bankbedingungen) durch Aufrechnung Befriedigung verlangen durfte. (T4) |
3 Ob 37/00p | OGH | 28.02.2000 |
Auch; Beisatz: Einer erfolgreichen Anfechtung (der Liegenschaftsveräußerungsverträge) steht entgegen, dass die Klägerin nicht den Gesamtsachverhalt, sondern nur dessen für sie "günstige Teile" (die Verträge über die von der Pfandschuld über 38 Mio S bis auf 3,5 Mio S "befreiten" Liegenschaften) anficht, dabei also nicht davon ausgeht, dass auch die vorausgehende Umschuldungsvereinbarung ihr gegenüber nicht wirksam sein solle. Diese, den gesamten "Anfechtungssachverhalt" einleitende und auslösende Umschuldungsvereinbarung war aber von der Bezahlung der darin genannten Summe von 3,5 Mio S abhängig. (T5) |
3 Ob 68/02z | OGH | 24.06.2003 |
Auch; Beisatz: Personen, deren Forderungen erst durch die Rechtshandlung begründet und sofort sichergestellt oder befriedigt wurden, sind nicht von einer Anfechtung nach den §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO bedroht, weil sie im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht Gläubiger des Gemeinschuldners waren. (T6); Veröff: SZ 2003/71 |
3 Ob 246/09m | OGH | 24.03.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/25 |
3 Ob 188/12m | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19760217_OGH0002_0040OB00651_7500000_001
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