OGH 3Ob514/86

OGH3Ob514/8617.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter K***, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Karlsplatz 2, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Heinz C***-M***, Alleininhaber der D*** B*** W*** OHG, wider die beklagte Partei K*** DER

Z*** W***, 1040 Wien, Operngasse 20B, vertreten durch Dr. Hans Frieders, Dr. Haimo Puschner und Dr. Christian Tassul, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,532.974,- s.Ng. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. November 1985, GZ. 3 R 169/85-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. März 1985, GZ. 33 Cg 236/84-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen auch die mit S 20.831.25 (darin S 2.400,- Barauslagen und S 1.675,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18.11.1983 wurde über das Vermögen des Heinz C***-M*** der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Heinz C***-M*** war, wie andere Klein- und Mittelbetriebsinhaber, Mieter eines bestimmten Teiles eines Betriebsgeländes auf den sogenannten Schleiergründen im 10. Wiener Gemeindebezirk, das im Eigentum der R*** Ö*** stand. Die einzelnen Betriebsinhaber strebten den Erwerb des Eigentums an den jeweils von ihnen benützten Teilflächen an. Die R*** Ö*** war zum Verkauf der Schleiergründe nicht bereit, jedoch mit einem Tausch derselben gegen das Palais Lobkowitz einverstanden. Dieses sollte daher von den auf den Schleiergründen angesiedelten Betriebsinhabern gekauft werden. Die meisten der Betriebsinhaber wollten zur Finanzierung des auf sie entfallenden Kaufpreises Bankkredite in Anspruch nehmen. Zur Schaffung einzelner Grundbuchseinlagen aus dem Gesamtareal der Schleiergründe, die eine einzige Grundbuchseinlage darstellten, war ein aufwendiges Teilungsverfahren notwendig. Die von den einzelnen Betriebsinhabern zu erwerbenden Teilgrundstücke waren als Sicherheit für die kreditierenden Banken vorgesehen. Als Treuhänder für die Banken und auch für die zukünftigen Liegenschaftseigentümer (die Betriebsinhaber) wurde Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl bestellt. Die Verbücherung der einzelnen zukünftigen Liegenschaftseigentümer auf den neu geschaffenen Grundstücksteilen sollte gleichzeitig mit der Einverleibung einer Hypothek im ersten Geldrang zu Gunsten der finanzierenden Bank durchgeführt werden. Der mit der Abwicklung betraute Treuhänder übernahm die Verpflichtung, die Einverleibung der Pfandrechte in dieser Form durchzuführen. Der Kauf- und Tauschvertrag wurde am 1.6. und 11.12.1978 geschlossen. Zwischen den Betriebsinhabern wurde ein Teilungsübereinkommen betreffend die Schleiergründe im Dezember 1978 abgeschlossen. Auf Grund seines Antrages vom 4.12.1978 sagte der Beklagte dem Heinz C***-M*** einen Kredit von S 1,850.000,- unter der Bedingung zu, daß er die ihm zukünftig allein gehörende Liegenschaft ob einer neu zu eröffnende EZ (derzeit inneliegend in EZ 499 Kat.Gem. Favoriten) laut gesondertem Pfandbestellungsentwurf dem Beklagten bis zu einem Höchstbetrag von S 2,405.000,- an erster Stelle verpfände. Hiebei wurde festgehalten, der Beklagte werde die verfügbare Kreditvaluta während der Zeit der Treuhandschaft an Dr. Walter Riedl überweisen, der für die Eintragung des Pfandrechtes der Beklagten an erster Stelle Sorge tragen werde. Diese Kreditzusage wurde von sämtlichen Beteiligten am 12.12.1978 angenommen. Der Beklagte teilte dies dem Treuhänder mit Schreiben vom 12.12.1978 mit. Am 7.10.1980 wurde eine Pfandbestellungsurkunde betreffend die Heinz C***-M*** allein gehörende Liegenschaft EZ 9 Kat.Gem. Favoriten mit dem Grundstück Nr. 1605/46, landwirtschaftlich genutzt, gebildet aus dem Gutsbestand EZ 499 Kat.Gem. Favoriten und andere gemäß Teilungsplan des Dipl.Ing. Wilfried W*** vom 15.8.1980 mit violetten Änderungen vom 1.12.1982 ausgefertigt. In dieser Pfandbestellungsurkunde wurde weiters unter Punkt 15. darauf hingewiesen, daß das Pfandrecht u.a. zur Sicherstellung der Kreditvereinbarung vom 12.12.1978 diene. Diese Pfandbestellungsurkunde konnte zur Eintragung im Grundbuch noch nicht herangezogen werden, weil der Teilungsvorschlag zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war. Der Beklagte hat die Teilzahlungen gemäß den Bestimmungen des Kauf- und Tauschvertrages ordnungsgemäß an den Treuhänder geleistet. Nach Ausfertigung der klagegegenständlichen Pfandbestellungsurkunde am 12.7./21.7.1983 wurde auf Grund eines Gesuches vom 30.8.1983 das Eigentumsrecht Heinz C***-M*** ob der EZ 3477 mit dem Grundstück 1605/46 im Eigentumsblatt mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16.9.1983 einverleibt und weiters auf dieser Liegenschaft auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 12./21.7.1983 die Einverleibung des Pfandrechtes für den Kredithöchstbetrag von S 2,405.000,- zugunsten der beklagten Partei bewilligt.

In der am 10.4.1984 eingebrachten Klage beantragte der Kläger, dieses Pfandrecht den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die vorzugsweise Befriedigung des Klägers vor der zu ihren Gunsten einverleibten Höchstbetragshypothek zu dulden und führte aus, er fechte das Pfandrecht der Beklagten aus jedwedem Grund, insbesondere aber nach den §§ 30, 31 KO an. Zur Begründung brachte er vor:

Laut Kreditzusage habe sich der spätere Gemeinschuldner verpflichtet, eine ihm künftig allein gehörende Liegenschaft zu verpfänden. Im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung sei Heinz C***-M*** also noch nicht bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen, es sei auch keine grundbuchsfähige Urkunde errichtet worden. Erst mit der Pfandbestellungsurkunde vom 12.7.1983 habe er als nunmehriger bücherlicher Eigentümer tatsächlich die Verpfändung vorgenommen, seine Zustimmung zur Kreditzusage vom 11.11.1978 sei hingegen nur als Versprechen dafür zu werten, daß nach Verbücherung seines zukünftigen Eigentumsrechtes die Liegenschaft mit einer Hypothek zugunsten der Beklagten belastet werde. Zum Zeitpunkt der wirklichen Pfandbestellung sei der spätere Gemeinschuldner bereits zahlungsunfähig gewesen. Durch seine Unterschrift auf der Pfandbestellungsurkunde vom 12.7.1983 sei es zu einer Bevorzugung des Beklagten vor den anderen Gläubigern gekommen, weil der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei. Dem Beklagten sei dies bekannt gewesen bzw. hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen.

Der Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Er wendete ein, bereits mit dem Kreditvertrag vom 12.12.1978 und dem Annahmeschreiben vom selben Tag sei eine wirksame, klagbare Vereinbarung getroffen worden, die die Gewährung eines Kredites für den Ankauf dieser Liegenschaft einerseits und die Verpfändung zugunsten des Beklagten im ersten Rang andererseits vorgesehen habe, so daß dem Beklagten längst vor Eintritt einer Insolvenz oder eines wirtschaftlichen Zusammenbruches des nunmehrigen Gemeinschuldners ein obligatorischer und sohin klagbarer Anspruch auf "Anmerkung" des Pfandrechtes zugestanden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und vertrat rechtlich die Ansicht, der Beklagte habe den Anspruch auf Einverleibung des Pfandrechtes erst durch die Pfandbestellungsurkunde vom 12.7.1983 erlangt. Die Zusage des späteren Gemeinschuldners, die ihm zukünftig allein gehörende Liegenschaft ob einer neu zu errichtenden EZ bis zu einem Höchstbetrag von S 2,405.000,- an erster Stelle zur Sicherung des ihm gewährten Kredites der Beklagten zu verpfänden, habe nur einen obligatorischen Anspruch begründet, sei jedoch nicht als formloser Verpfändungsvertrag hinsichtlich einer bestimmten, bereits im Eigentum des Verpfänders befindlichen Liegenschaft anzusehen. Die Pfandbestellung vom 12.7.1983, die in die kritische Zeit des § 30 Abs 1 Z 1 KO falle, sei daher nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar. Ob ein weiterer Anfechtungstatbestand vorliege, brauche daher nicht mehr geprüft zu werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Es vertrat die Ansicht, daß der Kläger nach seinem Vorbringen nur den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO behauptet habe, der zwei Tatbestände - die Befriedigung oder Sicherstellung eines Konkursgläubigers (1. Fall) und den Abschluß von Rechtsgeschäften durch den Gemeinschuldner mit anderen Personen als seinen nahen Angehörigen (2. Fall) - , enthalte, die in sich selbständig und nur durch die subjektive Anfechtungsvoraussetzung untereinander verknüpft seien. Nach dem ersten Fall sei die Deckung eines Konkursgläubigers, das heißt einer Forderung, anfechtbar, die mangels Tilgung bei Konkurseröffnung Konkursforderung gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nach § 30 Abs 1 KO nur dann anfechtbar, wenn die betreffende Forderung zur Zeit ihrer Deckung bereits bestanden habe. Eine Deckung, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt werde und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes bilde (wie etwa bei einem Barkauf, bei einem Kreditkauf mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder bei Einräumung eines Kredites gegen Sicherstellung), unterliege nicht der Anfechtung nach dieser Bestimmung, weil hier der Gläubiger nur das erhalte, was ihm der Schuldner auf Grund der Vereinbarung leisten müsse, um das Schuldverhältnis begründen zu können. Diese Erwägungen würden auch für die Anfechtung der Befriedigung oder Sicherstellung eines Konkursgläubigers nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gelten. Die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO sei also dann nicht möglich, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstanden und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt sei. Solche Rechtsgeschäfte seien in ihrer Gänze nur nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO als "nachteiliges Rechtsgeschäft" anfechtbar. (Dazu zitierte das Berufungsgericht die Entscheidung EvBl 1985/93 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Im vorliegenden Falle sei die Kreditgewährung vom Abschluß eines Verpfändungsvertrages hinsichtlich des durch Teilung der Schleiergründe dem Kreditnehmer erst zuzuschreibenden Grundstückes abhängig gemacht worden. Ein Verpfändungsvertrag sei die ohne wirkliche Einräumung des Pfandrechtes getroffene Vereinbarung, für eigene oder fremde Schuld erst künftig ein Pfand bestellen, also eine Sache als Pfand übergeben zu wollen. Dieser Vertrag verschaffe mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache. Die bloße Zusage der Pfandbestellung schaffe zwar kein Absonderungsrecht, stehe aber der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung einer nachträglichen Pfandgabe entgegen, sofern wenigstens Zeitpunkt oder Art der künftigen Sicherstellung bestimmt formuliert worden seien (SZ 46/57; SZ 52/147; Petrasch in Rummel § 1368 Rdz 5; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, 129). Da der Verpfändungsvertrag nicht einverleibungsfähig sein müsse, seien an ihn nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Für die Kongruenz der Deckung bedürfe es insbesondere nicht der individualisierenden Bezeichnung des haftenden Gegenstandes (SZ 46/57;

Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 329); es schade daher auch nicht, daß das zu belastende Grundstück bei Abschluß des Verpfändungsvertrages noch nicht als eigener Grundbuchskörper bestanden habe, weil dieses Grundstück nach der Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen nach Abschluß der gesamten Transaktion unzweifelhaft individualisierbar war. Nach den oben dargelegten Grundsätzen (EvBl 1985/93) sei aber die Anfechtung einer Sicherstellung durch Abschluß eines Verpfändungsvertrages gleichzeitig mit dem Kreditvertrag gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ebenfalls nicht möglich.

In der Revision beantragt der Kläger wegen der im § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO bezeichneten Gründe die Abänderung des Berufungsurteils durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung, allenfalls die Aufhebung des Berufungsurteils. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen

nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Der Masseverwalter stützte seine am 10.4.1984 beim Konkursgericht eingebrachte Klage nur darauf, daß der spätere Gemeinschuldner bei Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde am 12.7.1983, durch die es zu einer Begünstigung des Beklagten vor den anderen Gläubigern gekommen wäre, bereits zahlungsunfähig gewesen sei, wobei diese Umstände dem Beklagten bekannt gewesen seien oder bekannt sein hätten müssen. Der Kläger erklärte, das Pfandrecht des Beklagten "daher aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO" anzufechten.

Die letztgenannte Erklärung kann nicht verhindern, daß nur die durch die Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind. Diese Erklärung ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam. Auch bei großzügigster Auslegung enthält die Klage keine Tatsachenbehauptungen, die eine Anfechtung nach § 28 lit a KO (Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners) und lit b dieser Gesetzesstelle (Vermögensverschleuderung) sowie nach § 29 KO (unentgeltliche oder gleichgestellte Verfügung) begründen könnten. Eine Anfechtung wegen Begünstigung naher Angehöriger nach § 30 Abs 1 Z 2 KO kommt hinsichtlich des beklagten Vereines schon begrifflich nicht in Frage.

Im Klagevorbringen kann allerdings eine Anfechtung einer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommenen hypothekarischen Sicherstellung des Beklagten nach § 30 Abs 1 Z 1 KO erblickt werden. Eine solche Anfechtung würde unter anderem voraussetzen, daß der beklagte Gläubiger eine Sicherstellung erlangt hätte, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (sog. inkongruente oder abweichende Deckung).

Davon kann aber keine Rede sein. Nach den zu beurteilenden Tatsachenfeststellungen hatte der Beklagte nämlich bereits aufgrund der am 4. und 12.12.1978, also fast 5 Jahre vor der Konkurseröffnung, ua. mit dem späteren Gemeinschuldner getroffenen, vom Beklagten ordnungsgemäß erfüllten Vereinbarungen über einen Kredit von 1,850.000,- und dessen hypothekarische Besicherung (Kredit- und Verpfändungsvertrag) einen unwiderruflichen obligatorischen Anspruch darauf, daß auf dem mit der Kreditvaluta erworbenen, ca. 2.639 m 2 großen Betriebsgrundstück, das durch Realteilung der Liegenschaft EZ 499 KG Favoriten gebildet und für das eine neue Einlage eröffnet werden sollte und wurde, gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Kreditnehmers (= späterer Gemeinschuldner) das Pfandrecht des beklagten Kreditgebers für den Höchstbetrag von S 2,405.000,- an erster Stelle einverleibt wird.

Die schon im Jahre 1978 vereinbarte Einverleibung dieser Höchstbetragshypothek konnte jedoch erst nach grundbücherlicher Durchführung der erwähnten Realteilung und der Einverleibung des Eigentumsrechtes des späteren Gemeinschuldners ob der neugebildeten Liegenschaft erfolgen.

Die Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO erweist sich daher schon wegen kongruenter Deckung als unbegründet (Petrasch in Rummel, ABGB Rdz 5 zu § 1368; EvBl 1985/92; SZ 52/147; SZ 46/57 ua.).

Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß er schon in der Klage die Absicht des späteren Gemeinschuldners behauptet hat, den Beklagten durch die vorgenommene Sicherstellung vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, und, daß diese Absicht dem Beklagten bekannt gewesen sei und bekannt sein hätte müssen (Seite 5 der Klage und des Aktes). Damit hat der Kläger eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO geltend gemacht, mit der sich die Vorinstanzen nicht inhaltlich beschäftigt haben.

Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.

Daß das Berufungsverfahren trotz des Fehlens diesbezüglicher Feststellungen an keinem wesentlichen Mangel leidet, wird weiter unten dargelegt werden.

Betrachtet man das Klagevorbringen im Hinblick auf § 31 KO, so kommt nur Abs 1 Z 2 in Frage. Die Ziffer 1 dieser Gesetzesstelle scheidet schon deshalb von vornherein aus, weil es sich beim beklagten Verein um keinen nahen Angehörigen des späteren Gemeinschuldners handelt.

Nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall), und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.

§ 31 Abs 1 Z 2 KO enthält zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam sind. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 KO, ÖJZ 1982, 376 f bis 382; EvBl 1985/92 = JBl 1985, 494 = RdW 1984, 242).

Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die beklagte Kreditgeberin und der spätere Gemeinschuldner als Kreditnehmer bereits im Kredit- und Verpfändungsvertrag vom 4. und 12.12.1978 den Wiener Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl mit der treuhändigen Abwicklung dieses Vertrages beauftragten, und zwar sowohl mit der vereinbarten Verwendung der ihm überwiesenen Kreditvaluta als auch mit der Sicherstellung der Kreditforderung des Beklagten durch eine auf der mit der Kreditvaluta erworbenen Liegenschaft im ersten Geldrang einzuverleibende Höchstbetragshypothek.

Bereits durch diese unwiderrufliche Einschaltung des Treuhänders wurde die Kreditschuld zu Lasten des späteren Gemeinschuldners hinsichtlich der durch den Treuhänder zu erwerbenden Liegenschaft sichergestellt, weil der spätere Gemeinschuldner keine Möglichkeit mehr hatte, (ohne Rückzahlung der Kreditschuld) ohne gleichzeitige Belastung mit der Höchstbetragshypothek Eigentümer der neuzubildenden Liegenschaft zu werden.

Der Pfandvertrag entspricht vollkommen dem schon erwähnten Verpfändungsvertrag und war erst die Bedingung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des späteren Gemeinschuldners an der zum Pfand bestellten Liegenschaft. Erst infolge dieses Pfandvertrages konnte der Gemeinschuldner überhaupt Eigentümer einer - wenn auch hypothekarisch belasteten - Liegenschaft werden. So gesehen hat der spätere Gemeinschuldner durch die vor der Konkurseröffnung vorgenommenen, zur Einverleibung des Pfandrechtes des Beklagten für einen Höchstbetrag von S 2,405.000,- führenden Rechtshandlungen die Befriedigungsrechte der Gläubiger gar nicht beeinträchtigt, weil zu seinem Vermögen nicht der Anspruch auf Einverleibung des Eigentums an der unbelasteten Liegenschaft EZ 3477 KG Favoriten gehörte, sondern aufgrund der mit dem Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kredites getroffenen Vereinbarungen über die vom beiderseitigen Treuhänder nur unter gleichzeitiger Einbringung des Höchstbetragspfandrechtes der Kreditgeberin durchzuführenden Einverleibung des Eigentumsrechtes des Kreditnehmers an der mit dem Kredit finanzierten Liegenschaft der Anspruch auf Einverleibung des sofort mit diesem Höchstbetragspfandrecht zu belastenden Eigentums. Dieser enge Zusammenhang muß bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Annahme eines "Zug-um-Zug-Geschäftes" führen und schließt eine Begünstigung des Beklagten vor den anderen Gläubigern und damit eine erfolgreiche Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO, aber auch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ebenso aus wie einen dem Beklagten im Zeitpunkt der Eingehung des Pfandvertrages objektiv erkennbaren Nachteil für die Gläubiger und damit eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO (vgl. JBl 1985, 494 u EvBl 1985/93).

Die Abweisung der Anfechtungsklage durch das Berufungsgericht erweist sich daher als richtig, weshalb der unbegründeten Revision nicht Folge zu geben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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