OGH 2Ob48/75 (RS0084231)

OGH2Ob48/7525.10.2012

Rechtssatz

Eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus. Eine betriebliche Tätigkeit kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (hier: Nachbarschaftshilfe).

Normen

ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333 Abs1

2 Ob 48/75OGH24.04.1975

Veröff: SZ 48/50

8 Ob 255/75OGH10.12.1975
2 Ob 268/76OGH03.02.1977

Vgl; Beisatz: Unvorhergesehene Mitarbeit anlässlich eines Verwandtenbesuches, sodann dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T1)

2 Ob 40/79OGH24.04.1979

Ähnlich; Veröff: SZ 52/66 = EvBl 1980/24 S 75

2 Ob 7/80OGH11.03.1980

Auch; Beisatz: Dreizehnjähriges Nachbarkind kommt bei Erntearbeiten mit der rechten Hand in ein Kolbenrad. (T2)

2 Ob 51/80OGH20.05.1980

Auch; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T3)

8 Ob 224/81OGH03.12.1981
12 Os 169/82OGH04.11.1982

Vgl auch; Beisatz: Mitwirkungen beim Aufstellen eines Dachstuhls. (T4)

2 Ob 151/82OGH17.01.1983

Beisatz: Zwar kann eine solche aus Gefälligkeit geleistete Tätigkeit eingestellt und die weitere Mitarbeit verweigert werden; solange sie aber geleistet wird, wird auch die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sich den Anweisungen des Unternehmers zu fügen. (T5)

8 Ob 60/84OGH07.12.1984
2 Ob 33/87OGH26.05.1987

Auch; Veröff: SZ 60/96 = EvBl 1988/18 S 115 = JBl 1988,457 (Grillberger)

10 ObS 126/95OGH22.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Ebensowenig wie Versicherungsschutz bei nur vorübergehenden Gefälligkeitsdiensten und Freundschaftsdiensten versagt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben sind, vermag das Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu erzeugen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht einer abhängigen Beschäftigung ähnlich ist. (T6) Veröff: SZ 68/138

9 Ob 2160/96dOGH25.09.1996
10 ObS 42/97tOGH19.08.1997

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 172/97hOGH12.11.1997

Beis wie T6; Veröff: SZ 70/236

2 Ob 353/97vOGH24.09.1999

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 301/99zOGH04.11.1999
7 Ob 280/99yOGH23.11.1999
2 Ob 24/05aOGH12.05.2005

Beis wie T5; Veröff: SZ 2005/75

2 Ob 114/08sOGH29.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Grundsätze hinsichtlich der Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen sind auch dann heranzuziehen, wenn zwischen den beiden Unternehmen keine direkte Vertragsbeziehung besteht. (T7)

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

Auch; nur: Eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus. (T8); Veröff: SZ 2012/114

Dokumentnummer

JJR_19750424_OGH0002_0020OB00048_7500000_001