Rechtssatz
Eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus. Eine betriebliche Tätigkeit kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (hier: Nachbarschaftshilfe).
2 Ob 268/76 | OGH | 03.02.1977 |
Vgl; Beisatz: Unvorhergesehene Mitarbeit anlässlich eines Verwandtenbesuches, sodann dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T1) |
2 Ob 7/80 | OGH | 11.03.1980 |
Auch; Beisatz: Dreizehnjähriges Nachbarkind kommt bei Erntearbeiten mit der rechten Hand in ein Kolbenrad. (T2) |
2 Ob 51/80 | OGH | 20.05.1980 |
Auch; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T3) |
12 Os 169/82 | OGH | 04.11.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Mitwirkungen beim Aufstellen eines Dachstuhls. (T4) |
2 Ob 151/82 | OGH | 17.01.1983 |
Beisatz: Zwar kann eine solche aus Gefälligkeit geleistete Tätigkeit eingestellt und die weitere Mitarbeit verweigert werden; solange sie aber geleistet wird, wird auch die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sich den Anweisungen des Unternehmers zu fügen. (T5) |
10 ObS 126/95 | OGH | 22.08.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Ebensowenig wie Versicherungsschutz bei nur vorübergehenden Gefälligkeitsdiensten und Freundschaftsdiensten versagt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben sind, vermag das Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu erzeugen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht einer abhängigen Beschäftigung ähnlich ist. (T6) Veröff: SZ 68/138 |
2 Ob 114/08s | OGH | 29.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Grundsätze hinsichtlich der Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen sind auch dann heranzuziehen, wenn zwischen den beiden Unternehmen keine direkte Vertragsbeziehung besteht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0020OB00048_7500000_001
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