OGH 6Ob2/02s (RS0116107)

OGH6Ob2/02s24.11.2011

Rechtssatz

Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von mehrere Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll.

Normen

HGB §283

6 Ob 2/02sOGH31.01.2002
6 Ob 70/02sOGH18.04.2002

Auch; Beisatz: Dem Informationsbedürfnis Dritter wird umso eher entsprochen, je kontinuierlicher Wirtschaftsdaten zur Verfügung stehen, weswegen selbst die Vorlage eines aktuellen Jahresabschlusses eine Vorlage vorangehender Jahresabschlüsse nicht obsolet macht. (T1)

6 Ob 68/03yOGH24.04.2003
6 Ob 60/05zOGH21.04.2005
6 Ob 39/08sOGH21.02.2008

Auch

6 Ob 239/11gOGH24.11.2011

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020131_OGH0002_0060OB00002_02S0000_001