OGH 6Ob60/05z

OGH6Ob60/05z21.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis zu FN ***** eingetragenen M***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Friedhelm B*****, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Dezember 2004, AZ 6 R 250/04h, 6 R 251/04f, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. November 2004, GZ 16 Fr 2473/00i-33 und 16 Fr 437/02h-18, teilweise bestätigt und teilweise die dagegen erhobenen Rekurse zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua).

2. Die Zwangsstrafenverhängung wird mit Argumenten bekämpft, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat (vgl 6 Ob 269/03g; 6 Ob 142/04g mwN). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht um so weniger Anlass, nachdem der EuGH in seiner Entscheidung vom 23. September 2004 über die Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C 103/03 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht (6 Ob 281/04y ua).

Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von mehrere Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll (6 Ob 41/02a; RIS-Justiz RS0116107).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG (RBGl Nr. 208/1854) unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG [alt] und § 15 Abs 1 FBG).

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