Rechtssatz
Wenn es auch richtig ist, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann, so ergibt sich daraus aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre.
4 Ob 14/92 | OGH | 07.04.1992 |
Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87 |
4 Ob 100/92 | OGH | 10.11.1992 |
Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59 |
4 Ob 75/94 | EKMR | 28.06.1994 |
nur: Daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann. (T1) Veröff: SZ 67/114 |
4 Ob 100/94 | EGMR | 19.09.1994 |
nur T1 |
4 Ob 2059/96i | OGH | 29.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T2) |
4 Ob 2099/96x | OGH | 25.06.1996 |
Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung als solche in der Regel nicht beeinträchtigt. (T3) |
4 Ob 2247/96m | OGH | 17.09.1996 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen. (T4) |
4 Ob 165/97m | OGH | 27.05.1997 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
4 Ob 165/03y | OGH | 23.09.2003 |
Beisatz: Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden. (T5); Beis wie T3 |
4 Ob 174/10g | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dies gilt genauso bei Personen, die durch die Berichterstattung nur vorübergehend in den Blickwinkel der Öffentlichkeit geraten sind. (T6); Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00014_9200000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)