3 Ob 520/87 | OGH | 27.05.1987 |
Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652 |
6 Ob 700/90 | OGH | 13.12.1990 |
8 Ob 540/91 | OGH | 23.05.1991 |
nur: Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. (T1) |
1 Ob 501/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; Veröff: ÖA 1994,62 |
1 Ob 514/94 | OGH | 11.03.1994 |
Auch; nur: Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. (T2) Beisatz: Der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zur Bestreitung der Kosten der Wohnung des Unterhaltsberechtigten aufwendet, ist von der aus den beiden Einkommen gebildeten Bemessungsgrundlage abzuziehen, weil dieser Teil des gemeinsamen Einkommens nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung steht. (T3) |
7 Ob 550/95 | OGH | 10.05.1995 |
Vgl; nur T2 |
6 Ob 1658/95 | OGH | 12.10.1995 |
nur T2; nur T1 |
1 Ob 570/95 | OGH | 06.09.1995 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/157 |
7 Ob 613/95 | OGH | 18.10.1995 |
nur: Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. (T4) Beisatz: Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar, weil sie dazu dienen, die auch von den Unterhaltsberechtigten (Ehegattin und Kindern) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. (T5) |
6 Ob 611/95 | OGH | 09.11.1995 |
nur T2 |
1 Ob 2082/96z | OGH | 23.04.1996 |
nur T4 |
7 Ob 194/98z | OGH | 13.07.1998 |
Auch; nur T4 |
6 Ob 194/98t | OGH | 10.09.1998 |
nur T2 |
1 Ob 237/99f | OGH | 14.10.1999 |
nur T2 |
7 Ob 171/99v | OGH | 15.09.2000 |
Vgl auch; nur T2 |
2 Ob 354/99v | OGH | 09.11.2000 |
Auch; Beisatz: Die Erbringung von Naturalleistungen (Tragen der Wohnungskosten) bei bestehender Verpflichtung zur Geldzahlung vermag die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung nur dann zu vermindern, wenn dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und einer Art gedeckt sind, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhaltes nur noch eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedarf. (T6) Beisatz: Inwieweit die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten bzw Wohnungsbetriebskosten bei Bemessung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, ist aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig, weshalb sich allgemeine Richtlinien nicht aufstellen lassen können, weil auch die Gründe der gesonderten Wohnungnahme nicht unberücksichtigt bleiben können. (T7) |
9 Ob 226/02d | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Veröff: SZ 2002/179 |
9 Ob 49/04b | OGH | 26.05.2004 |
nur T2; Beis wie T5 nur: Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T8); Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Inwieweit die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten bzw Wohnungsbetriebskosten bei Bemessung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, ist aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T9); Beisatz: Bei der Minderung des Geldunterhaltsanspruchs sind die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten "angemessen" zu berücksichtigen. (T10) |
9 Ob 64/05k | OGH | 15.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
4 Ob 55/07b | OGH | 04.09.2007 |
Auch; Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T11) |
1 Ob 212/10y | OGH | 25.01.2011 |
Auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19870527_OGH0002_0030OB00520_8700000_001
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