Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Zum Provisorialunterhalt der Klägerin:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wirkt sich der mit dem Bewohnen der Ehewohnung verbundene Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Ehegattin auf die Bemessung der Höhe des zu leistenden Unterhalts wie folgt aus:
Trägt der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehemann die Kosten der Wohnung weiter, dann vermindert sich wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse der Geldanspruch der unterhaltsberechtigten Ehefrau (EvBl 1993/161 mwN; zuletzt etwa 7 Ob 550/95). Trägt aber - wie im vorliegenden Fall - die in der Ehewohnung verbliebene Ehegattin die Kosten der Wohnung, ist deren Gegenwert für die Wohnungsnutzung Teil der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes, sodaß die Frau den vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld hat (SZ 60/97; EFSlg 70596; ÖA 1994, 62 uva). Nach diesen Grundsätzen ist aber das Rekursgericht bei der Bestimmung des vom Beklagten einstweilen zu leistenden Unterhalts vorgegangen.
2) Zum Provisorialunterhalt der Tochter (Sonderbedarf):
Im Hinblick darauf, daß der vom Beklagten für die Tochter geleistete Geldbetrag von monatlich 10.000 S ohnehin fast dem Dreifachen des Regelbedarfssatzes für Kinder ihrer Altersstufe entspricht, dennoch aber das für den Besuch der Privatschule erforderliche Schulgeld pro Schuljahr in Höhe von 128.588 S höchstens teilweise abdeckt, ist die Auffassung des Rekursgerichtes, ein derartiger "Luxussonderbedarf" erfordere selbst im Falle gehobener Lebensverhältnisse - wie hier - einer besonderen Begründung im Sinne einer Unzumutbarkeit des Schulwechsels für das Kind, welche sich aber einer Bescheinigung mit den Mitteln des Provisorialverfahrens entziehe (offenbar gemeint: weil ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müßte), schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Tochter die 4. (insgesamt 8.) Schulstufe in der englischsprachigen Privatschule im Sommer 1994 beendet hat und damit eine sinnvolle Zäsur zum Übertritt in eine staatliche Oberstufen-AHS gegeben war, deren Abschluß jedenfalls eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Hochschulreife des Kindes mit sich brächte, was aber im Falle des Weiterbesuches der Privatschule nicht bescheinigt ist (vgl ÖA 1994, 184/U 100 = RZ 1995/30).
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