OGH 9Ob50/09g (RS0126148)

OGH9Ob50/09g30.6.2010

Rechtssatz

Das „direkte“ Halten von Geldern und Finanzinstrumenten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen löst die Entschädigungshaftung aus, wenn die Mittel wegen des Konkurses nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können. Ein unmittelbares verpöntes Halten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen liegt aber auch dann vor, wenn dieses zunächst vereinbarungsgemäß vorgenommene Veranlagungen (teilweise) wieder rückgängig macht und im Zuge der Veranlagung geschaffene Finanzinstrumente veräußert und selbst den Erlös vereinnahmt, anstelle diese Mittel an die Anleger zurückzuführen. Wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw seine Organe so Einfluss auf einen Dritten nehmen, dass Zahlungen nicht widmungsgemäß einem Wertpapierverrechnungskonto der Anleger gutgeschrieben oder an diese abgeführt, sondern einem Dritten zugeführt werden, kann noch eine dritte Fallkonstellation für ein haftungsbegründendes Halten gegeben sein.

Normen

WAG §20 Abs1 Z4
WAG §23b
WAG §23c
WAG §23d
WAG §23e
WAG 2007 §75

9 Ob 50/09gOGH30.06.2010

Veröff: SZ 2010/76

6 Ob 235/09sOGH17.12.2010

Beisatz: Die Haftung besteht auch bei komplexen, für Außenstehende nicht zu durchschauenden Konstruktionen. (T1)

7 Ob 165/10fOGH27.04.2011
8 Ob 45/13wOGH28.05.2013

Bem: Zur Entschädigungspflicht bei der Vermittlung von Wertpapieren siehe RS0128910. (T2); Veröff: SZ 2013/54

2 Ob 171/12dOGH04.04.2013

Vgl

4 Ob 182/12mOGH17.04.2013

Vgl

4 Ob 89/13mOGH27.08.2013

Vgl

4 Ob 40/13fOGH18.06.2013

Vgl

6 Ob 98/13zOGH09.09.2013

Auch; Beisatz: Als „Halten“ kommt auch ein mittelbares Halten in Betracht. Ein solches liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern eine Tochtergesellschaft oder ein mit der Wertpapierfirma sonst rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder die Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt etwa eine Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer. (T3)

4 Ob 141/15mOGH20.10.2015

Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 89/13m. (T4)

7 Ob 116/15gOGH16.10.2015

Ähnlich; Beis wie T3

6 Ob 119/15sOGH21.12.2015

Auch; Beis wie T3

1 Ob 117/18iOGH03.04.2019

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Anspruch auf Entschädigung für den Kauf von Wertpapieren setzt voraus, dass der Kaufpreis der Wertpapierfirma überhaupt (unmittelbar oder mittelbar) zugeflossen ist. (T5); Beisatz: Hier: Kauf am Sekundärmarkt über die Börse. (T6)

10 Ob 4/19iOGH07.05.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20100630_OGH0002_0090OB00050_09G0000_002