OGH 5Os718/52; 10Os32/75; 10Os124/78; 9Os43/81; 11Os41/84; 13Os88/87; 14Os120/88; 12Os76/89; 12Os53/91 (RS0097197)

OGH5Os718/52; 10Os32/75; 10Os124/78; 9Os43/81; 11Os41/84; 13Os88/87; 14Os120/88; 12Os76/89; 12Os53/9119.8.2010

Rechtssatz

Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt.

Normen

StPO §43 Abs1 Z3 B
StPO §67 A
StPO §68 Abs2

5 Os 718/52OGH12.01.1953

Veröff: EvBl 1953/240 S 307 = SSt XXIV/5

10 Os 32/75OGH10.06.1975

Beisatz: Haftprüfungsverfahren (T1)

10 Os 124/78OGH06.09.1978

Beis wie T1; Veröff: ZfRV 1978,312

9 Os 43/81OGH29.09.1981
11 Os 41/84OGH21.03.1984

Beis wie T1

13 Os 88/87OGH05.11.1987

Vgl auch

14 Os 120/88OGH28.09.1988

Vgl auch; Beis wie T1

12 Os 76/89OGH14.09.1989

Beisatz: Damit auch kein "parteiisches" Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK; dem Urteil des EGMR Nr 8/195/94/142 vom 27.11.1987 (= ÖJZ 1988,345) lag ein völlig anders gearteter Sachverhalt zugrunde. (T2) Beis wie T1

12 Os 53/91OGH08.08.1991

Beisatz: Die Verdachtsprüfung im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung ist auch dann, wenn die Beweislage jener der Hauptverhandlung entspricht, nicht mit einer (Vorentscheidung) Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen. Damit kann aber auch unter Heranziehung der Grundsätze des Art 6 Abs 1 MRK der Ausschließungstatbestand des § 68 Abs 2 StPO nicht (auch) auf die Tätigkeit eines Richters als Mitglied des Haftprüfungssenates (der Ratskammer) ausgedehnt werden. Die bisherige Judikatur ist sohin auch insoweit verfassungskonform. (T3) Veröff: EvBl 1992/33 S 133

13 Os 48/95OGH26.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit. (T4)

15 Os 65/01OGH28.06.2001
11 Os 125/06aOGH23.01.2007
14 Os 54/09mOGH23.06.2009

Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis auf die - zu Beginn der Hauptverhandlung gerügte - Mitwirkung des Vorsitzenden des Geschworenengerichts an einer Entscheidung des Dreirichtersenats (§§ 31 Abs 5, 516 Abs 2 zweiter Satz StPO), mit dem vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) gemäß § 113 StPO aF erhobene Beschwerden des Angeklagten abgewiesen worden waren, wird kein Umstand aufgezeigt, der per se oder in Verbindung mit der Verlegung der Hauptverhandlung geeignet ist, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T5)

13 Os 154/09kOGH19.08.2010

Abweichend; Beisatz: Das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (§ 68 Abs 2 StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch ‑ wie im gegebenen Fall ‑ erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung, lässt sich angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen: Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (§ 43 Abs 2 erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (§ 514 StPO idF BGBl I 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des ‑ weiterhin ‑ auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes auf der Hand. Demnach ist zufolge § 43 Abs 2 erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war, ohne dass nach dieser Bestimmung ‑ im Unterschied zu § 68 Abs 2 StPO aF ‑ entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19530112_OGH0002_0050OS00718_5200000_001