Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach (richtig:) §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er den Inhaber der S*****, Dipl. Ing. Karl T*****, durch Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung eines nahen Angehörigen und mit der Vergiftung zumindest eines Konsumenten von S***** Bier zur Zahlung von 150.000 Euro zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 1 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Besetzungsrüge (Z 1) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil der Beschwerdeführer weder in der Hauptverhandlung (ON 46) seiner diesbezüglichen Rügeobliegenheit nachgekommen ist, noch in der Beschwerde dargelegt hat, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 143). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, die Beteiligung als stimmführendes Mitglied an einer Entscheidung der Ratskammer führe zur Ausgeschlossenheit von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung, auch inhaltlich nicht zutrifft (vgl 15 Os 65/01, EvBl 2001/216, 902). Die StPO überträgt die richterlichen Agenden des Vorverfahrens nämlich teils der Ratskammer, teils dem Untersuchungsrichter, weshalb die Ersterer zugewiesenen Tätigkeiten gerade keine untersuchungsrichterlichen iSd § 68 Abs 2 StPO sind (Lässig, WK-StPO § 68 Rz 12).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, den mängelfrei begründeten Erwägungen der Tatrichter zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifikationsnorm des § 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB - ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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