15 Os 32/09h | OGH | 19.08.2009 |
Beisatz: Denn unbeschadet hoher Scheidungszahlen begegnet die Unterhaltung einer den Ehepartner emotional belastenden ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung nach wie vor gesellschaftlicher Ablehnung, unverändert stellt sie sogar eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG dar, die einen Scheidungsgrund bewirkt. (T1) |
15 Os 6/09k | OGH | 19.08.2009 |
Beis wie T1 |
15 Os 42/09d | OGH | 11.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (§ 111 Abs 1 StGB sowie § 6 Abs 1 MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 20). (T2)<br/>Beisatz: Demnach wird auf eine (idealtypische) Maßfigur, daher einen normativen Beurteilungsmaßstab, nicht aber auf bloß faktisch-empirische Befundgrundlagen abgestellt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Eine einige Zeit dauernde, außereheliche, intime Liebesbeziehung ist als unehrenhaftes Verhalten im Sinn des § 111 Abs 1 StGB zu beurteilen. (T4) |
14 Os 74/13h | OGH | 11.06.2013 |
Vgl auch; Beis wie T2<br/>Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150OS00032_09H0000_001
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