Rechtssatz
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen ist abzuweisen. Nach § 207 Abs 1 StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.
15 Os 39/09p | OGH | 13.05.2009 |
Beisatz: Im Übrigen entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Frage des Täterprofils bei Sexualdelikten gegen Kinder, dass die Täter nicht unbedingt pädosexuell veranlagt sein müssen. (T1) |
12 Os 25/19x | OGH | 09.05.2019 |
Vgl; nur: Ob der Angeklagte eine pädophile Neigung aufweist, betrifft keine entscheidende Tatsache. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20090513_OGH0002_0150OS00039_09P0000_001