OGH 13Os16/09s (RS0125233)

OGH13Os16/09s16.4.2009

Rechtssatz

Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des § 51 ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.

Normen

ARHG §51 Abs1 Z3

13 Os 16/09sOGH16.04.2009
11 Os 119/09yOGH02.03.2010

nur: Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann. (T1)

11 Os 114/11sOGH13.09.2011

Vgl; Beisatz: Bei schlüssigen Unterlagen herrscht im Auslieferungsverfahren ein formelles Prüfungsprinzip. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Kautionshöhe. (T4)

13 Os 15/12yOGH16.02.2012

Vgl; nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung (oder vorläufige Verhaftung) dargestellt wird. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts findet nur bei dagegen bestehenden erheblichen Bedenken statt (§ 33 Abs 2 ARHG). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Vorläufige Auslieferungshaft. (T6)

15 Os 132/12vOGH16.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte. (T7)

12 Os 158/12wOGH07.03.2013

nur T5

11 Os 73/13iOGH17.09.2013

Auch; nur T1; nur T5

13 Os 88/13kOGH17.09.2013

nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung dargestellt wird. (T8)

13 Os 71/13kOGH19.11.2013

Auch

12 Os 94/16iOGH18.08.2016

Auch

14 Os 53/17aOGH05.09.2017

Auch; Beis wie T2

15 Os 110/18tOGH23.08.2018

Vgl

12 Os 88/18kOGH06.12.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20090416_OGH0002_0130OS00016_09S0000_004