OGH 6Ob307/99m; 6Ob14/00b; 6Ob5/00d; 6Ob77/00t; 6Ob212/00w; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob25/01x; 6Ob101/01y (RS0113090)

OGH6Ob307/99m; 6Ob14/00b; 6Ob5/00d; 6Ob77/00t; 6Ob212/00w; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob25/01x; 6Ob101/01y24.3.2009

Rechtssatz

Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". "Dritter" ist demnach jeder Interessierte, insbesondere auch der Wettbewerber.

Normen

EGV Maastricht Art54 Abs3 litg
EG Amsterdam Art44 Abs3 litg
HGB §277
HGB §283
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg

6 Ob 307/99mOGH15.12.1999
6 Ob 14/00bOGH09.03.2000

Auch; Beisatz: Die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht dient ausschließlich dem Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft), um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 73/44

6 Ob 5/00dOGH09.03.2000

Auch; Beis wie T1

6 Ob 77/00tOGH29.03.2000

Auch

6 Ob 212/00wOGH30.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T2)

6 Ob 215/00mOGH23.10.2000
6 Ob 214/00iOGH23.10.2000

Auch

6 Ob 25/01xOGH29.03.2001

Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". (T3); Veröff: SZ 74/58

6 Ob 101/01yOGH05.07.2001

Auch

6 Ob 70/02sOGH18.04.2002

Vgl auch

6 Ob 124/05mOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§10 Abs1 und §283 Abs2 HGB) besteht kein Zweifel. (T5)

6 Ob 184/05kOGH26.01.2006

Vgl; Beisatz: Gläubigerinteressen könnten durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres direkt betroffen sein, etwa wenn hohe Gewinne der ersten Jahreshälfte mit Hilfe eines nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschüttet werden, was sonst wegen nachfolgender hoher Verluste nicht möglich gewesen wäre. (T6)

4 Ob 229/08tOGH24.03.2009

Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T7); Beisatz: Von diesem Schutzzweck sind insbesondere Mitbewerber erfasst. (T8); Beisatz: Den Dritten soll der Zugang zu den sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden. (T9); Veröff: SZ 2009/32

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00307_99M0000_003

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