Normen
HVertrG §24 Abs3 Z1
1 Ob 275/07h | OGH | 30.09.2008 |
9 ObA 18/09a | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beisatz: Die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, müssen dem Unternehmer zurechenbar sein. Zurechenbar bedeutet aber nicht, dass sie der Unternehmer verschuldet haben muss. Die Zurechenbarkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen. Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände. (T1); Beisatz: Der Begriff des „begründeten Anlasses" ist weit auszulegen. (T2); Beisatz: Auch eine aus dem betrieblichen Verhalten des Unternehmers entwickelte wirtschaftliche Lage kann einen begründeten Anlass darstellen. (T3); Beisatz: Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass dadurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird. (T4); Veröff: SZ 2009/61 |
9 ObA 91/08k | OGH | 30.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen. (T5); Beisatz: Entscheidend ist, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen und billig denkenden Handelsvertreter zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T6) |
9 ObA 102/10f | OGH | 21.01.2011 |
nur: An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben. (T7); Beisatz: Der Ausdruck „hiezu … Anlass gegeben“ iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 stellt auf eine bestimmte innere Motivation des Handelsvertreters ab. (T8); Beisatz: Ob ein begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T9) |
9 ObA 28/11z | OGH | 27.04.2011 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 |
9 ObA 106/11w | OGH | 29.08.2011 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 |
9 ObA 8/12k | OGH | 27.02.2012 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9 |
8 ObA 68/11z | OGH | 28.03.2012 |
Vgl auch; Beis wie T9 |
3 Ob 114/13f | OGH | 21.08.2013 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9 |
9 ObA 126/14s | OGH | 18.12.2014 |
Vgl; Beis wie T9 |
9 ObA 90/16z | OGH | 18.08.2016 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20080930_OGH0002_0010OB00275_07H0000_003
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