OGH 9ObA8/12k

OGH9ObA8/12k27.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. T***** G*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.945,64 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2011, GZ 7 Ra 68/11s-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob für die Eigenkündigung eines Handelsvertreters ein den Ausgleichsanspruch wahrender begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0124101 [T9]; vgl auch RIS-Justiz RS0108379 [T14], 8 ObA 40/11g), begründet daher abgesehen von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision der Klägerin nicht auf:

Einer Relevanz ihrer Ausführungen, dass das neue, von ihr nicht unterschriebene Vertragswerk 07/08 nicht nur Verbesserungen, sondern auch wesentliche Nachteile mit sich gebracht hätte, stehen die Feststellungen entgegen, dass es die freie Entscheidung jedes Agenten war, das neue Vertragswerk nicht zu unterfertigen und seitens der Beklagten auch nicht angedacht war, jene Agenten, die es nicht unterfertigten, zu kündigen. Vielmehr wurde der Klägerin mit E-Mail vom 22. 9. 2008 die fortbestehende Gültigkeit des Vertragswerks Version 2005 mitgeteilt.

Danach ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts völlig vertretbar, dass die vorherigen Anfragen der Beklagten, ob die Klägerin den neuen Vertrag unterschrieben habe bzw dass sie ihn unterschreiben solle, nach den Umständen des Falls noch keine die Kündigung rechtfertigende Drucksituation begründeten.

Ausgehend davon besteht auch keine Notwendigkeit für die Annahme, dass die Beklagte eine für die Klägerin nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen hätte und dieser die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre, wie dies für einen „begründeten Anlass“ iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG vorauszusetzen ist (s RIS-Justiz RS0124101 [T4, T6]).

Auf die weiters aufgeworfene Frage der Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Kündigung und begründetem Anlass muss damit nicht mehr eingegangen werden.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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