13 Os 95/08g | OGH | 27.08.2008 |
13 Os 55/09a | OGH | 18.06.2009 |
Auch |
11 Os 169/09a | OGH | 22.12.2009 |
Auch |
12 Os 80/09w | OGH | 29.10.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Statt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kassation eines mangelhaften Beschlusses kann das Rechtsmittelgericht Aufklärungen der Art und des Umfangs verlangen, die es für seine meritorische Entscheidung erforderlich erachtet. Das notwendige rechtliche Gehör sichert § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO. (T1) |
15 Os 153/09b | OGH | 20.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei verspäteten Rechtsmitteln oder solchen, die von nicht legitimierten Personen eingebracht wurden; diese sind zurückzuweisen. (T2) |
15 Os 45/10x | OGH | 15.09.2010 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung des § 89 Abs 2 StPO, da die abschließende Entscheidung in der Sache unterblieben ist. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des § 88 Abs 1 StPO iVm § 89 Abs 2 StPO durch Zurückweisung einer weder verspätet, noch von einem Unberechtigten eingebrachten Beschwerde. (T4) |
15 Os 15/11m | OGH | 16.03.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässige Kassation durch das Rechtsmittelgericht zwecks Durchführung einer gesetzlich nicht angeordneten mündlichen Verhandlung. (T5) |
11 Os 71/11t | OGH | 30.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Zu Kostenbeschwerden der Staatsanwaltschaft in Privatanklageverfahren siehe RS126986. (T6) |
11 Os 20/14x | OGH | 08.04.2014 |
Auch; Beisatz: Im Beschwerdeverfahren darf das Rechtsmittelgericht nur in den im § 89 Abs 2a StPO angeführten Ausnahmefällen kassatotisch entscheiden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20080827_OGH0002_0130OS00095_08G0000_002
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