OGH 8Ob14/08d (RS0123968)

OGH8Ob14/08d16.6.2008

Rechtssatz

Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll.

Normen

ABGB §932 Abs1 VIIa
ABGB §932 Abs2 VIIb
ABGB §932 Abs4 VIIb

8 Ob 14/08dOGH16.06.2008

Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/87

1 Ob 15/09aOGH28.01.2009

Beisatz: Er kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte. (T2)<br/>Beisatz: Sofern dem Übergeber im Einzelfall aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, ist er gehalten, dies zu behaupten und zu beweisen. (T3)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl auch

4 Ob 80/12mOGH10.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Hat der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt, hat er Anspruch darauf, dass ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Geschäftsführung verbraucht wurden. (T4)

6 Ob 77/12kOGH22.06.2012

Beis wie T2

1 Ob 184/12hOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T2

7 Ob 177/13zOGH13.11.2013

Beis wie T2

7 Ob 196/13vOGH08.11.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 228/14aOGH12.03.2015

Beis wie T2; Beis wie T4

9 Ob 45/17hOGH27.09.2017

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20080616_OGH0002_0080OB00014_08D0000_001

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