OGH 7Ob228/14a

OGH7Ob228/14a12.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin E***** GmbH, *****, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A***** A***** Z*****, vertreten durch Mag. Christian August Hacker, Rechtsanwalt in Graz, und den Nebenintervenienten H***** S*****, vertreten durch Url Rechtsanwalt GmbH in Knittelfeld, wegen 9.036,35 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2014, GZ 6 R 30/14x‑53, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 27. November 2013, GZ 261 C 419/12m‑46, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin die jeweils mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Das Berufungsgericht begründete die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Beschluss vom 30. 9. 2014 damit, dass von der Rechtsprechung zwar der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinn des § 67 VersVG weit gezogen werde, sodass auch Ausgleichs‑, Regress‑ und Bereicherungs-ansprüche umfasst seien; es könne aber nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Gewährleistungsbestimmungen darunter fielen.

Rechtliche Beurteilung

Weder die Begründung des Berufungsgerichts, an die der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, noch die darüber hinausgehenden Ausführungen in der Revision des Beklagten zeigen erhebliche Rechtsfragen auf. Die Revision ist daher unzulässig und es kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1.1. Die vom Revisionswerber angesprochene Auslegung des Parteivorbringens ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet somit regelmäßig keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0042828). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens eine grobe Fehlbeurteilung, mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (RIS‑Justiz RS0042828 [T7, T11, T15, T31]).

1.2. Die Klägerin stützte sich in der abschließenden Verhandlung explizit auf eine im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs vorliegende, im Detail bereits in der Mahnklage dargelegte Mangelhaftigkeit des Hauses und eine daraus resultierende Gewährleistungs-schadenersatzverpflichtung des beklagten Verkäufers. Vor diesem Hintergrund kann in der Auffassung des Berufungsgerichts, das ein schlüssiges Klagsvorbringen zur Gewährleistungsfrage annahm, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erkannt werden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „freiwilliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben soll (RIS‑Justiz RS0123968). Er kann vielmehr seinen Aufwand insoweit ersetzt verlangen, als dieser auch den Übergeber getroffen hätte (RIS‑Justiz RS0123968 [T2, T4]). Auch ohne Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit kann also der Übernehmer vom Veräußerer jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung“ eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen (RIS‑Justiz RS0123969).

Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eines Liegenschaftskaufs unter Privaten den Beklagten zum Ersatz der aufgelaufenen, jedenfalls zur Mangelbehebung erforderlichen (Professionisten‑)Kosten verpflichtet, bewegt es sich im Rahmen der vorangeführten Judikatur und ist seine Entscheidung daher nicht korrekturbedürftig. Eine Behauptung dahin, dass der beklagte Verkäufer die Schadensbehebung günstiger bewerkstelligen hätte können, wurde nicht aufgestellt.

3. § 67 Abs 1 VersVG normiert, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Begriff „Schadenersatzanspruch“ erfasst nicht nur Schadenersatz-ansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer übergehen, wobei es auf die Art eines solchen Anspruchs nicht ankommt, insbesondere auch Regress‑, Ausgleichs‑, Bereicherungsansprüche. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht (RIS-Justiz RS0080594, RS0080533).

Damit hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz der Kosten der Verbesserung gegen den beklagten Verkäufer auf den klagenden Versicherer gemäß § 67 VersVG übergegangen sei, im Rahmen der Judikatur.

4. Insgesamt werden daher keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der von ihnen jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil sie von unterschiedlichen Rechtsanwälten vertreten werden und ihnen im Revisionsverfahren nur der Beklagte konkret gegenüberstand (RIS‑Justiz RS0036033).

Stichworte