OGH 7Ob177/13z

OGH7Ob177/13z13.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Perg, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. R***** O*****, 2. J***** E*****, und 3. F***** E*****, alle vertreten durch Dr. Julius Bitter MBA, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, und die Nebenintervenientin H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Huber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 15.076 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2013, GZ 6 R 150/12i-51, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 31. Juli 2012, GZ 2 Cg 127/11m-38, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 514,86 EUR (darin enthalten 85,81 EUR an USt) und der Nebenintervenientin die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines Ausspruchs die Revision für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung 7 Ob 28/13p nicht mit der Thematik der Schadensbemessung auseinandergesetzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Kläger geht in der Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Er hat weder vorgebracht noch steht es fest, dass die Beklagten die Verbesserung verweigert hätten und er deshalb gezwungen gewesen wäre, diese selbst vorzunehmen. Weiters steht nunmehr nach Überprüfung der Feststellungen durch das Berufungsgericht fest, dass zur Behebung des Motorschadens nur der Austausch des Kurbelgehäuses sowie der Lagerschalen notwendig gewesen wäre, was inklusive Ein- und Ausbau Kosten in der Höhe von 9.500 EUR inklusive USt verursacht hätte. Es steht gerade nicht fest, dass von vornherein nur der Motortausch als Verbesserungsmöglichkeit in Betracht kam.

Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „freiwilliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben soll (RIS-Justiz RS0123968). Er kann vielmehr seinen Aufwand insoweit ersetzt verlangen, als dieser auch den Übergeber getroffen hätte (RIS-Justiz RS0123968 [T3, T4]). Auch ohne Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit kann also der Übernehmer vom Veräußerer jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung“ eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0123969).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger nur der Ersatz der angemessenen Verbesserungskosten durch einen entsprechenden Professionisten, wie sie nunmehr feststehen, zusteht und nicht die (für eine Reparatur nicht notwendigen) Kosten eines neuen Tauschmotors, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Beklagten berufen sich ohnehin nicht darauf, dass es ihnen möglich gewesen wäre, eine Reparatur mit geringeren Kosten zu veranlassen, wofür sie beweispflichtig gewesen wären. Sie akzeptieren die festgestellten angemessenen Verbesserungskosten, sodass sich die Frage der Behauptungs- und Beweislast hier nicht stellt.

Soweit sich die Revision auf die Entscheidung 4 Ob 214/10i beruft, ist ihr zu erwidern, dass der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Abgesehen davon, dass dort ein Schadenersatzanspruch zur Entscheidung anstand, wurde deshalb auf eine ex ante Betrachtung abgestellt, weil die Höhe des Schadenersatzanspruchs vom Verhalten des Schädigers abhing und dieses für den Geschädigten nicht absehbar war. In der von der Revision zitierten Entscheidung 8 Ob 14/08d wurde ebenfalls auf die Angemessenheit der Verbesserungskosten Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortungen wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Der Nebenintervenientin steht für die Revisionsbeantwortung nur der einfache Einheitssatz zu (vgl § 23 Abs 9 RATG).

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