OGH 2Ob77/08z (RS0123872)

OGH2Ob77/08z29.5.2008

Rechtssatz

Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. Ist er zu derartigem Rechtsmittelvorbringen aber gar nicht in der Lage, weil ihm etwa ein Ergänzungsgutachten bisher nicht zugestellt worden ist, dann muss diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der von diesem Verfahrensverstoß betroffenen Entscheidung führen.

Normen

ZPO §503 Z2 C1a
AußStrG 2005 §15
AußStrG 2005 §58 Abs1
AußStrG 2005 §58 Abs3

2 Ob 77/08zOGH29.05.2008
10 Ob 56/08wOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T1)

7 Ob 64/09aOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T1

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T1

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2010/137

1 Ob 25/11zOGH23.02.2011

nur: Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T2)

1 Ob 94/12yOGH24.05.2012

Auch; nur T2; Beis wie T1

10 Ob 2/13mOGH28.05.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus. (T3)

10 ObS 166/13dOGH17.12.2013

Auch

16 Ok 8/13OGH14.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/9

10 Ob 4/14gOGH25.02.2014

Beis wie T1

5 Ob 225/14wOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 115/16dOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Den Revisionsrekurswerbern wurden bestimmte Eingaben anderer Parteien erst nach der Rekurserhebung zugestellt, im Revisionsrekurs fehlt jedoch die geforderte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörverletzung. (T5)

10 Ob 21/17mOGH13.06.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Unterbleiben der Zustellung eines der Entscheidung über die Regelung des Kontaktrechts zugrunde gelegten Clearing‑Berichts der Familiengerichtshilfe an die Parteien bejaht. (T6)

5 Ob 172/19hOGH27.11.2019
5 Ob 67/20vOGH28.09.2020

Beis wie T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_006