OGH 12Os48/08p (RS0123911)

OGH12Os48/08p15.5.2008

Rechtssatz

Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des § 28a Abs 1 SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.

Normen

SMG §28a Abs1

12 Os 48/08pOGH15.05.2008

Beisatz: Damit wird allerdings die bislang nach alter Rechtslage notwendige Berücksichtigung der sogenannten Restmenge nach gedanklicher Abtrennung einer (bisherigen) großen Menge (im Sinn des § 28 Abs 6 SMG aF) hinfällig. Denn bis zum Überschreiten der nächsten Grenzmenge entspricht jedes über der Grenzmenge liegende Mehr an Suchtgift - ungeachtet des konkreten Ausmaßes der Überschreitung - der im § 28a Abs 1 SMG definierten Menge. (T1)

12 Os 73/08iOGH19.06.2008

Auch

12 Os 47/09tOGH26.11.2009

nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben. (T2)<br/>Beis wie T1

12 Os 57/12tOGH26.06.2012

Auch

11 Os 75/12gOGH21.08.2012

Auch; nur: Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des § 28a Abs 1 SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. (T3)

12 Os 148/12zOGH13.12.2012

nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. (T4)

15 Os 174/13xOGH19.02.2014

Auch

12 Os 162/15pOGH28.01.2016

Auch

13 Os 50/16aOGH16.12.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1

15 Os 103/17mOGH19.09.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080515_OGH0002_0120OS00048_08P0000_004