OGH 3Ob14/08t (RS0123597)

OGH3Ob14/08t8.5.2008

Rechtssatz

Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt.

Normen

ABGB §1121
EO §156 IIB
EO §156 IIE
EO §156 IVA
EO §158
EO §183

3 Ob 14/08tOGH08.05.2008

Bem: Fortschreibung von 1 Ob 344/99s unter Ablehnung der gegenteiligen bzw abweichenden älteren RSpr (RS0002880, RS0002883, RS0002865, RS0008354, RS0025676). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0030OB00014_08T0000_001