OGH 6Ob299/65 (RS0002880)

OGH6Ob299/6524.11.1965

Rechtssatz

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfes setzt bücherliches Eigentum des Kündigenden voraus. Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht legitimiert, selbst dann nicht, wenn er zum einstweiligen Verwalter bestellt wurde.

Bem: Vgl nunmehr RS0123597.

 

Normen

EO §156 Abs2 I
EO §156 Abs2 IIA
EO §156 Abs2 IIE
EO §156 Abs2 IVA
EO §237
MG §19 Abs2 Z5 A6
MG §19 Z6 A
MRG §30 Abs1 A
MRG §30 Abs2 Z8 E
MRG §30 Abs2 Z9 E

6 Ob 299/65OGH24.11.1965

Veröff: ImmZ 1966,237 = JBl 1966,255 = MietSlg 17347

6 Ob 116/69OGH21.05.1969

nur: Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht legitimiert. (T1); Beisatz: Wohl aber der zum einstweiligen Verwalter bestellte Ersteher zur Einbringung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. (T2); Veröff: MietSlg 21034 (33) = MietSlg 21218 = MietSlg 21224

1 Ob 127/75OGH17.09.1975

nur T1; Beisatz: Solange das Eigentum nicht einverleibt ist, besteht keine Kündigungslegitimation des Erstehers. (T3)

5 Ob 207/00bOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T4)

3 Ob 14/08tOGH08.05.2008

Gegenteilig; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19651124_OGH0002_0060OB00299_6500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte