OGH 2Ob210/07g (RS0123388)

OGH2Ob210/07g27.3.2008

Rechtssatz

Bereits mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid über die Versteuerung von Verdienstentgangsrenten hat der Geschädigte einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.

Normen

ABGB §1293
ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D4
ABGB §1435
EO §35

2 Ob 210/07gOGH27.03.2008
2 Ob 228/08fOGH13.11.2008

Auch; nur: Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt, wenn die Finanzbehörden (oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) in Zukunft generell die Einkommensteuerpflicht bei derartigen Unterhaltsersatzrenten verneinen sollten. In einem solchen Fall erhöht sich der Rückforderungsanspruch der Schädiger nur. (T2)

2 Ob 9/09aOGH25.03.2009

Auch; nur: Bereits mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid über die Versteuerung von Verdienstentgangsrenten hat der Geschädigte einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. (T3); Beisatz: Liegt noch kein Abgabenbescheid vor und erscheint ungewiss, ob die Abgabenbehörden ungeachtet gegenteiliger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Dienstleistungsrenten weiterhin als einkommensteuerpflichtig einstufen werden, so ist die Rechtsansicht vertretbar, dass wegen dieser Unsicherheit in Bezug auf die Einkommensteuer für die zuerkannten Dienstleistungsansprüche noch kein ersatzfähiger Schaden vorliegt. (T4)

5 Ob 157/14wOGH23.10.2014

Auch

6 Ob 120/17sOGH07.07.2017

Auch; nur T3

3 Ob 80/19iOGH23.05.2019

Vgl; Beisatz: Nachträglicher Wegfall des Schadens berechtigt zur Erhebung von Oppositionsklage. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20080327_OGH0002_0020OB00210_07G0000_001